?????
Spannend
Viele Grüße schönes Wochenende
utebeate
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utebeate
21.11.2008 11:33:39
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Spannend Viele Grüße schönes Wochenende utebeate |
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23.11.2008 22:28:00
Für mich sieht die Sache nach Lesen des Gesetzestextes und dem Richtlinienentwurf eher problemlos aus, denn:
In § 6 Abs. 2 ESTG werden Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 EUR als geringwertige Wirtschaftsgüter bezeichnet. Von den damals bekannten 60 EUR wird hier gar nicht gesprochen. Nach dem Richtlinienentwurf stellt sich der Abs. 1 der R 5.4 demnächst wie folgt dar: Nach § 240..... besteht die Verpflichtung, für jeden Bilanzstichtag auch ein Verzeichnis der Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens aufzustellen ( Bestandsverzeichnis). In das Bestandsverzeichnis müssen sämtliche beweglichen Gegenständes des Anlagevermögens, auch wenn sie bereits in voller Höhe abgeschrieben sind, aufgenommen werden. Das gilt NICHT für geringwertige Wirtschaftsgüter ( § 6 Abs. 2 ESTG ), für Wirtschaftsgüter die in einem Sammelposten erfasst werden ( § 6 Abs. 2 a ESTG ), und für die mit einem Festwert angesetzten Wirtschaftsgüter. Der letzte geänderte Satz besagt somit, dass die nach § 6 Abs. 2 ESTG bezeichneten GWG`s ( BIS 150 EUR ) nicht in einem Bestandsverzeichnis zu erfassen sind! Da dies schon aus dem Abs. 1 hervorgeht und der Abs. 3 damit gegenstandslos geworden ist, wird dieser aufgehoben. Somit sehe ich hier kein Problem. Innerhalb des Bestandsverzeichnisses ist dann nur noch der Sammelposten zu führen, allerdings auch nicht einzeln pro WG, sondern so wie in § 6 Abs. 2 a ESTG beschrieben! |
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24.11.2008 11:17:25
Hallo ihr alle,
ich kann nur die Aussage meines Steuerberaters zur Info geben: bis € 60,-- wird in die Kosten gebucht von € 60,01 bis € 150,00 GWG von € 150,01 bis € 1.000,00 GWG über 5 Jahre diese GWGs werden ja ab 2008 über 5 Jahre abgeschrieben. Egal, ob sie verkauft sind oder kaputt sind. Die bleiben 5 Jahre in der Liste. Müssen aber nicht alle einzeln aufgeführt werden, sondern können als Sammelposten im Hoffe dies ist eine kleine Hilfe. Viele Grüße Ingrid |
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24.11.2008 11:25:03
Das hilft ja nun nicht wirklich weiter. Dieser Steuerberater sollte seine Aussage schon belegen können... Wie gesagt steht es nunmal in Gesetz und Richtlinie anders! Mit der neuen Regelung will man doch gerade erreichen, dass Kleinteile nicht mehr einzeln im AV Spiegel aufgeführt werden müssen. Die Neuregelung würde sonst völlig ins leere gehen...
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24.11.2008 13:48:19
Hallo,
Danke an Frank! Nur so macht es wirklich Sinn. ![]() Die Diskussion zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber hier doch etwas Verwirrung geschaffen hat. Ich habe viele Artikel im Internet oder auch Fachzeitschriften zum Thema gelesen. Das o.g. Problem wurde jedoch in keinem dieser Artikel behandelt oder eindeutig geklärt. Ist ja auch ein Unding, dass die Richtlinie erst im Entwurf vorliegt. Naja Politiker! :? Gruß, Buchi |
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19.03.2009 00:52:39
Hallo!
Ich habe nächste Woche eine Lehrprobe zum Thema GWG und war sehr verunsichert. In den Lehrbüchern wird immer noch die 60-Euro-Grenze verwendet und ich konnte nicht nachvollziehen warum. Mit Euren Erläuterungen zu den EStR und EStÄR ist mirs jetzt endlich klarer geworden. Aber ich habe noch Fragen und bitte um Eure Hilfe: Ist der Wegfall der 60-Euro-Grenze jetzt schon umgesetzt oder immer noch in Planung? EDIT: Beantwortet das schon die Frage? - Ist es jetzt freigestellt, ob man Beträge bis 150 € auf GWG plus am Jahresende in voller Höhe auf Abschreibungen auf GWG bucht - oder sofort aufs Aufwandskonto, z.B. Verwaltungsaufwand? EDIT: Gibt es dann zwei Bestandskonten: GWG (für die Güter bis 150 €) und GWG-Sammelposten (für die Güter zw. 150 € und 1000 €)? Heißen die so? Und zuletzt: Unsere Musterfirma ist ein selbstständiger, umsatzsteuerbefreiter Kaufmann. D.h. wenn ich einen Kopierer für 500 € inkl. USt kaufe, buche ich die vollen 500 € aufs GWG und keine Vorsteuer. Aber: Die beiden Grenzwerte 150 € und 1000 € beziehen sich trotzdem auf den Nettowert, oder?!? Sprich: Kostet der Kopierer 1190 €, muss ich erst ausrechenen/nachschauen, dass der Nettobetrag 1000 € beträgt. Dann weiß ich, dass er gerade noch als GWG zählt. Aber ich buche GWG an Kasse 1190 €. Stimmt das? Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!!!! |
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19.03.2009 10:15:45
Hallo kral,
bis 150 € musst du alles in den Aufwand buchen. Es gibt hier keine Wahlmöglichkeiten! An die Stelle der 60 € treten nun die 150 € als Grenze für die GWG. Vermutlich muss das in den Richtlinien noch geändert werden. Man muss den Kontennamen nur die richtigen Buchungen zuordnen können, von daher kannst du sie GWG und GWG-Sammelposten nennen. ![]() Bei dem Kleinunternehmer bin ich mir noch unsicher. Ich versuche mal, das herauszufinden. Jetzt hast du mich neugierig gemacht. ![]() |
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22.03.2009 00:41:36
Hallo an alle,
also als erstes VERGESST DIE 60 €!!!! Die sind seit 01.01.2008 komplett gestorben. Neele hat recht, alle selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, die 150 € Anschaffung- oder Herstellkosten nicht übersteigen, müssen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Alles was über 150 € liegt, ist jetzt GWG und ist über 5 Jahre abzuschreiben. Also, der Taschenrechner, der 5 € kostet, war früher Bürobedarf und idt es heute genauso. Aber angenommen, ihr kauft eine Kombiation von Schreibtisch und Schreibtischstuhl, die 600 € kostet, dann buche ich den Stuhl mit 148 € als Bürobedarf (alternativ als Betriebsbedarf) in den Aufwand und die restlichen 452 € als GWG in das Sammelkonto. Also merken, alles was bis 150 € kostet wird als Aufwand sofort abgeschrieben, alles was über 150 € und bis 1000 € kostet ist in das Sammelkonto zu buchen und was über 1000 € kostet ist Anlagevermögen und wird gemäß AfA Tabelle abgeschrieben. Noch einen Hinweis!!! Sollte eine Anschaffung knapp über 150 € liegen, versucht einen Nachlass (Rabatt, Skonti) auszuhandeln, damit ihr unter die 150 € kommt. Wenn es knapp unter der 1000 € Marke liegen sollte, so prüft, ob es nicht besser ist, den Preis über 1000 € zu bringen, da manche Dinge (wie PC´s) nach AfA Tabelle schneller abgeschrieben werden können. Wünsche allen noch ein Schönes WE Ralf |
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27.04.2009 14:28:16
Hallo Ralf,
also ich verstehe das jetzt so, alles unter 150,00 EUR netto buche ich auf Aufwandskonto, egal ob selbständig nutzbar oder nicht (ob Tastatur für PC, kein Ersatz z.B. auf Bürobedarf - oder Speichermedien auf auf Bürobedarf -) über 150,00 EUR auf GWG Konto 0675 im SKR04 nun meine Frage was wird in DATEV auf das Konto 0670 GWG gebucht? Danke im voraus für die Antwort. Gruss |
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27.04.2009 17:28:59
hallo,
was mich zu diesem Thema noch interessieren würde ist, wo steht denn das mit den 60 .- €??? kann mir einer den § nennen? vielen Dank kai1 |
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