einmal mehr: Verbuchen ausländischer Rechnungen / reverse Charge, Lieferungen aus Hong Kong über amazon.de (Versand durch amazon), Rechnungen ohne Hinweis auf Steuerschuldumkehr, Abgrenzung Weiterverkauf und Eigeneinsatz
da ich leider trotz intensiver Recherche nicht alle Fragen klären konnte, suche ich einmal mehr Hilfe hier im Forum und würde mich über konstruktive Rückmeldungen freuen.
Wir bekommen immer wieder Rechnungen aus dem Ausland, und nicht immer bin ich mir sicher, wie sie zu verbuchen sind. Beim EG-Erwerb und sonstigen Leistungen aus dem EU-Ausland ist mir soweit alles klar - mir geht es nur um Rechnungen aus Drittländern.
Fall 1 - Bestellung von Waren über amazon.DE ("Versand über amazon") - Verkäufer aus China oder Hong Kong Immer wieder wird bei uns Kleinkram auf amazon.de bestellt, der über amazon versendet wird und auch wie üblich am nächsten Tag bei uns ist. Allerdings sind die eigentlichen Verkäufer dabei häufig in Hong Kong oder China ansässig. Sie schicken ihre Waren an amazon und amazon versendet die Ware für sie in Detuschland (amazon Fullfillment). Eine Rechnung gibt es - wenn überhaupt - nur auf Nachfrage. Bekommt man eine Rechnung, ist daran i.d.R. so ziemlich alles falsch, was falsch sein kann (manchmal nur "Proforma-Rechnung", manchmal falscher Betrag, u.s.w., einen Hinweis auf Steuerschuldumkehr habe ich noch nie gelesen). Da die Rechnungen also i.d.R. schlicht fehlen, verwende ich immer die amzon Bestelldetails als Beleg. Bisher habe ich diese Bestellungen immer (nach SKR04) auf "5200 Wareneingang" (ohne Vorsteuer gebucht). Allerdings frage ich mich jetzt, ob das korrekt war - erstens wg. Reverse Charge und zweitens wegen Zoll - daher folgende Fragen:
1) kann ich davon ausgehen, dass Waren, die über amazon Fullfillment geliefert werden, bei der Einfuhr nach Deutschland ordnungsgemäß verzollt wurden? Bzw. habe ich in diesem Zusammenhang noch irgendwelche Pflichten, die Einfuhrumsatzusteuer oder den Zoll betreffen?
2) Der Hinweis auf Steuerschuldumkehr fehlt wie gesagt bei diesen Rechnungen immer. Sind diese Rechnungen ggfs. trotzdem "Reverse charge"-pflichtig? Ich lese immer wieder "Die Rechnung muss einen Hinweis auf die Steuerschuldumkehr enthalten" (z.B. hier: http://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Umsatzsteuer/Reverse-Charge-Steuerschuldumkehr-bei-Rechnungen-aus-dem-Ausland.html?sphrase_id=1957766) Was passiert aber, wenn dieser Hinweis trotzdem fehlt und ich keine andere Rechnung bekommen kann? Muss ich dann trotzdem reverse Charge anwenden, oder darf ich das auf keinen Fall? Oder hängt es von der Art des verkauften Artikels ab, ob Reverse Charge angewendet werden muss, oder nicht?
Fall 2 - Rechnung aus den USA für Webservice Hier geht es um Rechungen für dei Nutzunbg von verschiedenen Webdiensten. Auf diesen Rechnungen ist natürlich auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen; allerdings fehlt auch hier der Hinweis auf "Reverse Charge". Buche ich hier einfach auf das ensprechende Aufwandkonto ohne Vorsteuerabzug, oder muss ich hier grundsätzlich auf (SKR 04) "5925 - Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer" buchen"?
Und noch eine grundsätzliche Frage, die auch den EG-Erwerb betrifft: Wenn ich auf (SKR 04) 5923 (Leistungen eines im anderen EG-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer) oder 5925 (Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer) buche, kann ich ja nicht gleichzeitig auf das passende Aufwandskonto buchen (beispielsweise Wareneingang, Bürobedarf oder auch BGA). Wenn ich aber aktivierungspflichtige Anlagegüter im Ausland kaufe, muss ich die doch schätzungsweise genauso aktivieren, wie wenn ich sie im Inland kaufe? Wie buche ich das? Ich dachte, ich könnte 5923/5925 quasi als Interimskonto benutzen und alles, was dort aufläuft, auf das richtige Konto weiterbuchen. Allerdings will meine Buchhaltungssoftware immer, wenn ich 5923 anspreche, auch gleich 3837 (Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%) und 1407 (Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 19%) ansprechen. Wie buche ich das?
normale Warenlieferungen eines ausländischen Unternehmers fallen nicht unter § 13b UStG. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb schuldet zwar der Leistungsempfänger die Steuer. Das hat aber nichts mit § 13b zu tun. Unternehmer aus dem Drittland müssen sich in Deutschland anmelden, wenn sie Ware in Deutschland verkaufen und der Umsatz in Deutschland steuerbar ist.
Und genauso verhält es sich auch bei Amazon Fullfillment. Nach den Infos auf Amazon.de (http://services.amazon.de/programme/versand-durch-amazon/merkmale-und-vorteile.html) und den dort geschilderten Abläufen handelt es sich um eine stinknormale Lieferung im Inland. Der Chinese, US-Amerikaner oder sonstwer muss sich hier anmelden und die Steuer abführen. Der Leistungsempfänger ist dafür nicht verantwortlich. Das heißt aber auch, dass Du für den Vorsteuerabzug eine ordentliche Rechnung mit allen Pflichtangaben benötigst. Hast Du die nicht, ist es mit der Vorsteuer Essig.
Es bleibt zu hoffen, dass die bei Amazon eingelagerten Waren bei der Einfuhr ordnungsgemäß zum freien Verkehr abgefertigt wurden. Du als Besteller hast damit allerdings nichts zu tun.
Anders sieht es bei sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers aus. Hier schuldet der Leistungsempfänger wegen § 13b UStG die Steuer. Und zwar auch dann, wenn der entsprechende Hinweis auf der Rechnung fehlt. Die Vorsteuer gibt es für Dich, wenn Du keine Ausschlussumsätze tätigst.
Was die richtigen Buchungskonten angeht, kann ich Dir mangels hinreichender Kenntnisse leider nicht weiterhelfen. Aber das erledigen andere hier sicher gern.
vielen Dank für Deine Rückmeldungen - das hilft mir sehr. Die richtigen Konten finde ich dann selbst. Ich fasse nochmal zusammen, ggfs. auch für andere, die auch den SKR 04 verwenden: Warenlieferungen aus dem Nicht-EU-Ausland inkl. Lieferungen ausländischer Verkäufer über amazon.de: Buchung auf 5200 "Wareneingang" (ohne Vorsteuer, da keine ordentliche Rechnung vorhanden ist).
Sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer, z.B. WebDienste in Amerika, Hong Kong oder wo auch immer: Buchung auf Konto 5925 "Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19% Vorsteuer und 19% Umsatzsteuer".
Vielleicht kann mir jemand noch weiterhelfen bzgl. des "Weiterbuchens" von z.B. 5925 auf das richtige Aufwands- oder Anlagekonto. Wie handhabt ihr das?
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