Hallo Glance,
Nun, bei einem Darlehen sollte die Laufzeit eigentl. klar geregelt sein, da lt HGB die Laufzeit bei Darlehen angegeben werden muss, § kann ich im Moment leider nicht mit dienen, da ich zu Hause bin.
Schiest der Gesellschafter ohne Vertrag mal kurzfr. Geld in die Gesellschaft, dann buchst du es an Vbk. an Gesellschafter Kto. 3510.
Zinsen von Darlehen mit längerer Dauer landen im Kto. Zinsen für langfr. Vbk.
Zinsen z.b Kontokorrentzinsen die eben von ihrer Eigenart nur kurzfr. sind, wenn wird´s wundern in das Kto. Zinsen für kurzfr. Vbk. :wink:
Im Kto. Zinsen und ähnl. Aufw. kann man z.b. Zinsanteile aus einem Mietkauf buchen, Rentenzahlungen usw.
Gruß
Andreas
Zitat |
---|
Glance quote: Und wenn die Restlaufzeit nicht klar, darf ich nicht splitten und einfach 3510 benutzen? |
Schiest der Gesellschafter ohne Vertrag mal kurzfr. Geld in die Gesellschaft, dann buchst du es an Vbk. an Gesellschafter Kto. 3510.
Zinsen von Darlehen mit längerer Dauer landen im Kto. Zinsen für langfr. Vbk.
Zinsen z.b Kontokorrentzinsen die eben von ihrer Eigenart nur kurzfr. sind, wenn wird´s wundern in das Kto. Zinsen für kurzfr. Vbk. :wink:
Im Kto. Zinsen und ähnl. Aufw. kann man z.b. Zinsanteile aus einem Mietkauf buchen, Rentenzahlungen usw.
Gruß
Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock: