Jahresabschlussbuchung zu erwarteter IHK-Beitragserstattung

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Jahresabschlussbuchung zu erwarteter IHK-Beitragserstattung
Hallo zusammen,

mit einer Kollegin habe ich über einen interessanten Fall betreffend der Verbuchung von IHK-Beiträgen am Jahresende, insbesondere zu erwarteten Beitragsrückerstattungen, geführt und würde gerne eure Meinung dazu hören.

Folgende Situation: Es ist der 31.12.2022 und wir bereiten den Jahresabschluss 2022 für eine eine kleine Kapitalgesellschaft vor, die nach SKR04 bilanziert. Die Gesellschaft ist beitragspflichtig bei der IHK. Die IHK hat im Januar 2022 den IHK-Beitrag 2022 auf Grundlage des Gewerbeertrags der Vorjahre vorläufig auf 900 € festgesetzt. Die Gesellschaft hat im März 2022 die Vorauszahlung für den IHK-Beitrag 2022 über 900 € geleistet. Entsprechend wurden im März 2022 gebucht: 6420 an 1800 900 €

Nun lief das Jahr 2022 nicht so gut und wir stellen am 31.12.2022 fest, dass die Gesellschaft einen Verlust erwirtschaftet hat. Dadurch wird der IHK-Beitrag auf den Grundbeitrag (100 €) sinken und die Gesellschaft kann eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 800 € erwarten. Ein Bescheid existiert naturgemäß noch nicht, da die IHK diesen erst auf Grundlage des Gewerbesteuerbescheids festlegen wird. Wie findet diese erwartete Beitragsrückerstattung im Jahresabschluss Berücksichtigung?

Wir haben verschiedene Alternativen diskutiert:

  1. Gar keine. Auf dem Aufwandskonto bleiben die 900 € stehen und wir buchen im nächsten Jahr, wenn die Beitragsrückerstattung kommt, einen periodenfremden Ertrag in Höhe von 800 €: 1800 an 4960 800 €
  2. Der Aufwand ist auf 100 € zu reduzieren, es ist zu buchen: XXXX an 64200 800 €. Unklar ist das Gegenkonto:
    1. Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (ARAP). Da sich der IHK-Beitrag 2022 vollständig aufs Jahr 2022 bezieht passt das aber nicht mal mit viel Fantasie... Konto 1900?
    2. Bildung einer Forderung. Inhaltlich passender als ein ARAP, eine Forderung aus Lieferung und Leistung (FLL) trifft es aber auch nur so halb, immerhin sind IHK-Beiträge keine klassische Lieferung/Leistung... Konto 1200?
    3. Bildung eines sonstigen Vermögensgegenstandes. Wäre eine Alternative nachdem die FLL nicht ganz passt, aber auch nicht viel besser... Konto 1300?
    Hinzu kommt, dass der IHK-Beitrag auf dem vom Finanzamt festgestellten Gewerbeertrag basiert, der am 31.12.2022 zwar geschätzt, aber per Gesetz als unsicher zu werten ist - weshalb für die Gewerbesteuer ja auch eine Rückstellung und keine Verbindlichkeit zu bilden ist. Analog beim IHK-Beitrag: Dass es zu einer Rückerstattung kommen wird ist "in der Praxis" sicher, "in der Theorie" aber nicht weil dessen Berechnungsgrundlage qua Gesetz als unsicher zu gelten hat. Alternativ zu 2.2 also eher Konto 1240?
  3. Eine andere Lösung an die wir jetzt gar nicht gedacht haben...

Wie seht ihr das?

Liebe Grüße
Daniel
Hallo Daniel,

ich tendiere zu 1.

LG
Zitat
Ein Bescheid existiert naturgemäß noch nicht, da die IHK diesen erst auf Grundlage des Gewerbesteuerbescheids festlegen wird. Wie findet diese erwartete Beitragsrückerstattung im Jahresabschluss Berücksichtigung?

es gibt bisher keinen beleg über diese erstattung und es ist auch bisher gar nichts
ausgezahlt worden, also keine buchung.

Zitat
Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (ARAP)
auf keinen fall.
ARAP ist immer aufwand, wenn das ertrag ist, ist das PRAP (passive rechnungsabgrenzung).
das kommt aber nur infrage bei im voraus erhaltenen erträgen.
Bearbeitet: graf*zahl - 22.08.2023 00:39:51
Vielen Dank für eure Einschätzungen Fachkraft und graf*zahl! Woran würdet ihr diese festmachen?

Wir sind letztendlich dazu gekommen, dass #1 und #2.3 grundsätzlich in Frage kämen, man aber für beide Varianten absolut valide Argumente anführen kann. So sprach aus unserer Sicht für #1 die auch von graf*zahl erwähnte Tatsache, dass schlicht und ergreifend nur der ursprüngliche Beleg über 900 € vorliegt. Allerdings spricht das auch nicht zwingend gegen #2.3, denn bei der Steuer selbst bedarf es auch keines Belegs: Wenn am Ende des Jahres die erwartete Körperschaftssteuer bei 0 € liegt, aber Vorauszahlungen geleistet wurden, steht in 1450 Körperschaftsteuerrückforderung ja auch ohne Bescheid ein sonstiger Vermögensgegenstand. Forderungen entstehen ab dem Zeitpunkt an dem die Forderung erhoben wird, es bedarf an und für sich keiner Anerkenntnis des Gegenübers. Zwar gilt das strenge Niederstwertprinzip, was aber erst mal nicht auf eine Anerkenntnis abzielt, sondern auf die inhaltliche Strittigkeit der Forderung und die Zahlungswürdigkeit der IHK - und beides ist selbst bei sehr strenger Auslegung unstrittig.

Ein weiterer Punkt wäre die Wirkung auf die Steuer: Den Aufwand in Hohe von 900 € stehen zu lassen (also #1) und somit als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend zu machen, obwohl bereits klar ist, dass der tatsächliche dem Jahr zuzurechnende Aufwand niedriger ist, ist nicht ganz unproblematisch - auch wenn im nächsten Jahr dann zwingend ein Ertrag verbucht wird. Dass das Finanzamt bei diesen Beträgen in der Praxis kein Fass aufmachen wird ist ein anderes Thema, es geht aber ja erst mal um die grundsätzliche Überlegung - das würde die Sollversteuerung ansonsten ja komplett ad absurdum führen.

Letztendlich würde ich sagen, dass sowohl #1 als auch #2.3 möglich sind... Wie sieht ihr das?

Zitat
graf*zahl schreibt:
auf keinen fall.
ARAP ist immer aufwand, wenn das ertrag ist, ist das PRAP (passive rechnungsabgrenzung).
das kommt aber nur infrage bei im voraus erhaltenen erträgen.

Ja, ein RAP war generell eine etwas verrückte Idee... Allerdings wäre ARAP schon richtig, die IHK-Beiträge sind Aufwand - eine Erstattung auf einen Aufwand mindert den Aufwand und ist kein Ertrag. Zum Ertrag würde die Erstattung erst in Ermangelung des ursprünglichen Aufwands im Folgejahr werden... Aber wie gesagt, ein RAP passt meiner Meinung nach so oder so schon inhaltlich nicht, der IHK-Beitrag 2022 gehört zum Jahr 2022, daher kommt ein RAP nicht in Frage.
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