Rechnungsabgrenzung einer Miete - Zum Knobeln als Buchhalterdenksport

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Hier ist sie:

Gegen Ende des Jahres 2008 schließt ein Mieter mit einem Vermieter einen Mietvertrag über ein Büro auf die drei Kalenderjahre 2009 bis 2011. Die Miete ist umsatzsteuerfrei und soll 54.000 Euro für den ganzen Mietzeitraum (oder 1.500 Euro pro Monat) betragen. Wegen der Finanzkrise wird aber eine Zahlung erst zum 28.02.2010 vertraglich vereinbart. Alle insgesamt zu dem Geschäft gehörenden Buchungen sind als Buchungssätze (also als Journalbuchungen) aus Sicht des Mieters aufzuführen und zu begründen.
Zunächst ist bei Beginn des Mietverhältnisses am 01.01.2009 zu buchen. Außerdem sind die Buchungen, die sich durch diesen Geschäftsfall in den Folgejahren ergeben, von Ihnen zu buchen.


Viel Spaß beim Lösen.
Hallo de Lang,

ich würde wie folgt vorgehen:

2009:

Ich würde eine Verbindlichkeit von 18.000 Euro einstellen, nicht in Höhe von 54.000 Euro, da es sich in Höhe des Differenzbetrages von 36.000 Euro um ein nicht zu bilanzierendes schwebendes Geschäft handelt.

Miete…18.000………..Vbl….18.000


2010:

Mietaufwand für 2010 buchen, Verbindlichkeit aus 2009 rausnehmen und Aufwand für 2011 abgrenzen

Miete…18.000…………Bank…54.000
Vbl……18.000
aRAP…18.000


2011:

Mietaufwand durch Auflösung Rechnungsabgrenzung aus 2010 reinbringen

Miete…18.000………….aRAP…18.000


Bin ich jetzt durchgefallen?


Gruß
Gustav
Wow, Gustav! 8)
Und ich Anfänger grübel hier schon seit einer Stunde rum… :denk:

Ich habe da eine Frage zu dem „schwebenden Geschäft“.
Ich habe gelesen, dass zwischen Beginn und Ende des Geschäfts ein gewisser, nicht näher bestimmter Zeitraum liegen muss, damit es als schwebendes Geschäft eingestuft werden kann.

Hier sind Beginn und Ende aber vertraglich festgelegt, oder habe ich da was falsch verstanden?!

Gruß
Andreas
Zuviel des Lobes, aber etwas ist vom Studium noch hängen geblieben. Und Buchführung war eines meines Lieblingsfächer. Und ob meine Lösung richtig ist, keine Ahnung. Vielleicht können de Lang und Andreas oder ein anderer Profi noch ihr Urteil abgeben.

Unter einem "schwebenden Geschäft" habe ich oben ein Geschäft verstanden, bei dem (noch) keine der Vertragsparteien etwas geleistet hat (bei der Miete jährliche Betrachtung). Die die Jahre 2010 und 2011 berührenden Forderungen und Verpflichtungen aus dem Vertrag stehen sich sowohl auf Seiten des Vermieters als auch des Mieters gleichwertig gegenüber und heben sich gegeneinander auf.

Mehr zum Thema gibt's auf http://de.wikipedia.org/wiki/Schwebendes_Gesch%C3%A4ft. Obwohl ich zugeben muss, dort auch bei weitem nicht alles verstanden zu haben.

Gruß
Gustav
Hallo Gustav,

das ist ja "jeck", genau von dieser Seite habe ich meine Info auch! 8)

Vielleicht können uns die anderen Forenmitglieder ja noch aufklären?! ;)

Gruß
Andreas
Hallo Zusammen,

ich sehe das genauso wie Gustav.

2008 alles schwebend, also nichts verbuchen
2009 wurden die Räume 12 Monate benutzt, also rechtsverbindl. Vbk. von 18.000, Rest weiter schwebend
2010 Räume für 24 Monate genutzt also rechtsverbindl. Schulden/Vbk. von 36.000, allerdings wurden 54.000 bezahlt davon 18.000 fürs nächste Jahr die dann abgegerenzt werden müssen.

Sprich in ausführlicher Fassung, siehe Gustav´s Beitrag

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
So hier ist die Musterlösung, die vorgeschlagen wurde:

Die Buchungen der transitorischen Rechnungsabgrenzung erfolgen in der indirekten Methode.

Zunächst ist bei Beginn des Mietverhältnisses am 01.01.2009 ist eine sogenannte Sollstellung zu buchen. Im vorliegenden Fall wird aber eine antizipative Rechnungsabgrenzung gebucht, weil die Miete ja erst zum 28.02.2010 fällig ist. Es liegt also ein noch zu zahlender Aufwand vor:


Mietaufwand AN Sonstige Verbindlichkeiten 54.000 Euro

Am 31.12.2009 ist zunächst der Anteil der Mietaufwendungen, der die Jahre 2010 und 2011 betrifft, also 24 x 1.500 Euro, aktiv abzugrenzen, so daß er den richtigen Rechnungsperioden zugerechnet wird:


A-RAP AN Mietaufwand 36.000 Euro

Auf diese Art steht im Mietaufwandskonto des Jahres 2009 nur noch der Betrag von 54.000 - 36.000 = 18.000 Euro. Diese Summe ist die Miete, die dem Kalenderjahr 2009 zuzurechnen ist. Ende 2009 bestehen damit gleichzeitig passive antizipative und eine aktive transitorische Rechnungsabgrenzung.

Zum 1. Januar 2010 ist der das Jahr 2010 betreffende Anteil der Miete in die Aufwendungen des Jahres 2010 vorzutragen, also aus der aktiven Rechnungsabgrenzung zu entnehmen:


Mietaufwand AN A-RAP 18.000

Jetzt ist der Aufwand für 2010 ebenfalls richtig bewertet, und in der aktiven Rechnungsabgrenzung stehen noch die abgegrenzten Restaufwendungen i.H.v. weiteren 18.000 Euro, die das Jahr 2011 betreffen und daher in 2010 nicht erfolgswirksam werden dürfen.

Durch die Zahlung wird dann am 28.02.2010 die vom Beginn des Mietverhältnisses her bestehende Verbindlichkeit aufgelöst:


Sonstige Verbindlichkeiten AN Bank 54.000

Am 31.12.2010 ist schließlich keine Buchung erforderlich, weil der Anteil der Mietaufwendungen, der das Jahr 2011 betrifft, also 12 x 1.500 Euro, ja bereits aktiv abgegrenzt worden ist. Diese Abgrenzung ist aber zum 01.01.2011 aus der aktiven Rechnungsabgrenzung zu entnehmen:


Mietaufwand AN A-RAP 18.000

Jetzt ist der Aufwand für 2011 richtig bewertet, und in der aktiven Rechnungsabgrenzung steht eine Null. Das Geschäft ist damit insgesamt abgeschlossen.
Das war bestimmt keine Bilanzbuchhalterprüfungsfrage, denn dann wäre noch
eine Abzinsung der Rückstellung in der Steuerbilanz gefordert gewesen.
Beste Grüße BiBu
Hallo Zusammen,

nunja das Endergebnis ist immer das selbe, ob nun mit ARAP oder ohne. Ich halte es so und so interpretiere ich den §250 HGB auch, das ein ARAP nur gebildet wird für Ausgaben die die Folgejahre betreffen. Alles andere lasse ich im schwebendem Geschäft. Auch in dem obrigen Fall, könnte z.B. durch äußere Umstände innerhalb der Mietzeit die Räumlichkeiten unbewohnbar werden und somit der Mietvertrag hinfällig. Da für Folgejahre der Raum noch nicht genutzt wurde und vom Mieter auch noch nicht gezahlt, ist m.E. von beiden seiten noch keine Leistung erbracht worden und somit alles für die Zukunft schwebend.

Die Musterlösungen bedeuten ebenfalls nicht das auch andere Lösungen richtig sind, sondern nur das dieser Weg akzeptiert wird. Richtige andere Lösungen, insbesondere wenn sie durchs Gesetz erklärt und abgstimmt sind, sind ebenfalls anzuerkennen.

Es wäre auch nicht die erste Musterlösung die leicht falsch ist.

Gruß

Andreas
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