Hallo,
beim Verbuchen der monatlichen Miete für unsere Buchhaltungssoftware auf das Konto "Buchführungskosten" fiel mir auf, dass die Zuordnung zu "Zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen)" wohl richtiger sei, da im ersten Fall die Aufwendungen nicht bei der Gewerbesteuererklärung berücksichtigt werden. Da der jährliche Gesamtaufwand jedoch deutlich unter dem Freibetrag von 100k liegt, stellt sich mir die Frage, ob die Verbuchung auf das Konto "Buchführungskosten" nicht auch legitim wäre. Die GuV wäre in diesem Fall etwas aussagekräftiger, da der Aufwand für die Buchhaltungssoftware nicht mit dem Aufwand für eine andere Software vermischt wird, die im tatsächlich im operativen Geschäft zum Einsatz kommt.
Kann in diesem Fall gewählt werden, oder muss die Software in jedem Fall auf die zweite Art gebucht werden, für Korrektheit der Gewerbesteuererklärung (auch wenn sich die GSt-Last ja nicht ändern würde) ?
Macht es generell auch Sinn, in das externe Rechnungswesen solche Gedanken der internen Auswertung überhaupt mit einzubeziehen?
Vielen Dank im Voraus,
Steven
beim Verbuchen der monatlichen Miete für unsere Buchhaltungssoftware auf das Konto "Buchführungskosten" fiel mir auf, dass die Zuordnung zu "Zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen)" wohl richtiger sei, da im ersten Fall die Aufwendungen nicht bei der Gewerbesteuererklärung berücksichtigt werden. Da der jährliche Gesamtaufwand jedoch deutlich unter dem Freibetrag von 100k liegt, stellt sich mir die Frage, ob die Verbuchung auf das Konto "Buchführungskosten" nicht auch legitim wäre. Die GuV wäre in diesem Fall etwas aussagekräftiger, da der Aufwand für die Buchhaltungssoftware nicht mit dem Aufwand für eine andere Software vermischt wird, die im tatsächlich im operativen Geschäft zum Einsatz kommt.
Kann in diesem Fall gewählt werden, oder muss die Software in jedem Fall auf die zweite Art gebucht werden, für Korrektheit der Gewerbesteuererklärung (auch wenn sich die GSt-Last ja nicht ändern würde) ?
Macht es generell auch Sinn, in das externe Rechnungswesen solche Gedanken der internen Auswertung überhaupt mit einzubeziehen?
Vielen Dank im Voraus,
Steven