Belohnungsessen / Bewirtungskosten

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[ geschlossen ] Belohnungsessen / Bewirtungskosten
Hallo liebe Rechnungswesen-Portal.de Mitglieder,

habe mehrere Probleme, die ich trotz umfangreicher Literatursuche, nicht lösen kann. Hoffe ihr könnt mir da helfen ;-):

1.) Ein Unternehmer unternimmt mit seinen vier Mitarbeitern jeden Monat ein sogenanntes Belohnungsessen (unter 44 Euro pro Person)
- die Aufwendungen der Mitarbeitern kann ich vollständig als Betriebsausgabe abziehen
- wie sieht es jedoch mit der Umsatzsteuer aus? ... liegt hier eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung vor, die den Vorsetuerabzug ausgleicht?
- Wie behandel ich die Kosten des Unternehmens? ... sind diese Kosten der Lebensführung und somit nicht abziehbar?

2.) Ein Unternehmer zahlt während einer Auswärtstätigkeit seinen Mitarbeitern das Frühstück
- ich würde diesen Sachverhalt folgendermaßen lösen:
   Tatsächlicher Frühstücksbetrag wird gegen Mehraufwand für Verpflegung (wird nicht ausgezahlt) gerechnet ... somit müsste ich das Frühstück vollständig als Betriebsausgabe mit vollem Vorsteuerabzug ansetzen können?
- Ich frage mich jedoch, was mit den Kosten des Unternehmers passiert?


Ich hoffe ihr könnt mir helfen :). Schon einmal vielen Dank.

Liebe Grüße
Ralph
Bearbeitet: Ralph - 10.11.2010 17:47:45
Hallo,

leider kenne ich mich mit Reisenkosten nicht so aus. Aber das Thema wurde oft schon im Forum angesprochen hast schon die Themen durchstöbert?

Vielleicht weiß ein anderes Forenmitglied noch Rat.

Gruß Reaper
Hallo Ralph,

erstmal willkommen im Forum.   :wink1:

Essen + Trinken sind immer etwas kompliziert. Aber jeden Monat essen gehen, ist ja sehr großzügig.

zu 1.)

Wenn das Essen unternehmerisch veranlasst ist (wovon ich nach Deiner Beschreibung ausgehe), kann der U hier den vollen Vorsteuerabzug vornehmen (auch für sein eigenes Essen, vgl. § 15 Abs. 1a UStG). Eine unentgeltliche Wertabgabe muss U nicht versteuern, da das Essen wie gesagt unternehmerisch veranlasst ist.

Bei der Einkommensteuer müsste § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gelten, Abzug der angemessenen Aufwendung zu 70 %.


zu 2.)

Da auch hier eine betriebliche Veranlassung vorliegt, kann der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.

Bei der Einkommensteuer bin ich mir unsicher. M.E. muss zwischen den Aufwendungen für U und denen für die AN unterschieden werden. Die Kosten für die AN müssten in voller Höhe abzugsfähig sein. Bei denen des U kommt es auf die Dauer der Abwesenheit an, nicht auf die Anzahl der Mahlzeiten an. Daher dürften höchstens die in § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG genannten Beträge abziehbar sein. Aber das wissen andere Forummitglieder vielleicht doch besser.

Gruß
Gustav
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