Berechnung der Vorsteuerberichtigung

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[ geschlossen ] Berechnung der Vorsteuerberichtigung
Ich bin mir nicht ganz sicher bezüglich der Berechnung der Vorsteuerberichtigung.Habe es seit meiner Ausbildung vor x Jahren nie gebraucht.
Berichtigungszeitraum: 01.05.2008 bis 30.04.2018.
Insgesamt abgezogene Vorsteuer: 3000 Euro
Gebäude veräußert (umsatzsteuerfrei) 13.11.2008

Berichtigungsmonate 2008: 2 Monate (Nov-Dez)
2009-2017 je 12 Monate
2018 4 Monate (jan-April)

gesamt 114 Monate

3000 Euro 1/120 = 25 Euro

25 Euro x 114 Monate = 2,850 Euro Vorsteuerberichtigung in VAZ 11/08
abziehbare Vorsteuer 2008 = 150 Euro.

Ist das richtig?

Wie buche ich am besten (ich buche zur Zeit noch das Jahr 2008!)-SKR 03 EÜ-Rechner.

zurückzahlbare Vst an Verbindlichkeiten?

Danke und viele Grüße
Im leichten Weg (EÜR SKR03) würde ich
S1200 an H1780 buchen, da das eine "Rückbuchung" wäre und den Betrag dort ausgleichen könnte.
Hallo Taglilie,

nein keine Verbuchung an Vbk. sondern der Aufwand wird durch die nicht gewährte Ust. erhöht und mindert somit zumind. die Einkommensteuer.

Meines Erachtens ist die Berichtigung so korrekt, denke ich,..........ebenfalls lange her wo ich das zum letzten mal hatte.


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Also müsste ich dann außerordentlichen Aufwand an zurück zahlbare Vorsteuer buchen?I

Ich werde vielleicht froh sein, wenn ich das Chaos hier entwirrt und hinter mir habe!!

Gruß Taglilie
Darf ich fragen, wie es bisher gebucht wurde?


Die Frage bleibt eben: woher kommt es und wohin geht es?

Ich habe gerade in einer alten Buchung geschaut:

Ich habe  S1200 an H1780 gebucht. Bisher ohne Beanstandung.
Hallo Daniel,

das Kto 1780 ist für die geleisteten Zahlungen ans FA reserviert, andere Beträge sollten dort nicht hineinkommen, da man ansonsten echte Probleme mit der Ust-Jahreserklärung bekommt, nur beim Jahresabschluss wird für den Monat der schon gemeldete Betrag aber noch nicht gezahlt dort eingebucht.

Wenn keine Vst. gezogen werden darf, so wird die zu zahlende Ust. zu Aufwand, da sie nicht als Vst. vom FA zurückgefordert werden kann.
z.b. man kauft Waren und erhält keine korrekte Rechnung für den Vst.-Abzug, dann muss der gesamte Bruttobetrag in den Aufwand.

Wenn nun vorher nur der Nettobetrag im Aufwand gelandet ist und nachtr. der Vst.-Abzug verwährt wird muss diese Ust. in den Aufwand nachgebucht werden.

Gleichzeitig bucht man dabei das Vst. Konto an und somit wird der Betrag bei der Ust. Voranmeldung mit ans FA gemeldet und wenn die Firma nun bezahlt landet es mit im Kto. 1780. Hier entsteht nun die Buchung 1780 an 1200 bzw. bei einer Ust. Erstattung des lfd. Jahres 1200 an 1780.

Gruß

Andreas
Bearbeitet: Ansimi - 19.11.2009 08:55:51
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Taglilie,

Aufwand an zurück zu zahlende Vorsteuer muß gebucht werden.
Dann erscheint in Zeile 60 auch der richtige Ausweis in der VA.

Gruß BiBu
Beste Grüße BiBu
Vielen Dank. Jetzt seh ich durch. Bibu,kannst du mir vielleicht noch sagen, ob meine Berechnung so stimmt?

Gruß

Taglilie
Hallo Taglilie,

also wenn für dich die 1/10 Regelung zutrifft wären das
ab Mai 08 für 8 Monate 200,- Euro.
09-17 je 300,- Euro
in 18 dann 100,- Euro

Gruß BiBu
Beste Grüße BiBu
Ich danke Euch allen für Eure Hilfe.

Gruß und einen schönen Tag

Taglilie
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