HGB Ausweis Software-Eigenentwicklung in Kombination mit eingekaufter Hardware

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HGB Ausweis Software-Eigenentwicklung in Kombination mit eingekaufter Hardware
Hallo, ich habe relativ neu in einem kleineren Software-Unternehmen angefangen zu arbeiten und beschäftige mich so nebenher auch mit Bilanzierungsfragen. Leider ist mein HGB Wissen sehr eingerostet bzw. nicht praxiserpropt, kenn mich eher in IFRS aus...

Es gibt bei der Firma nun ein neues Geschäftsmodell welches wie folgt abläuft:
Wir entwicklen eine Software ohne Kundenbeauftragung.
Die Software wird nach Fertigentwicklung aufgespielt auf eine Hardware -Komponente, welche nicht selbst hergestellt wird sondern extern eingekauft wird.
Das Aufspielen der Software erfolgt beim Lieferanten, da dieser das fertige Teil auch gleich an den Kunden verschickt.
So nun zur Bilanzierungsfrage wo ich nicht weiterkomme (HGB):
Bzgl. der Eigenentwicklung weiß ich dass wir ein Wahlrecht haben bzgl. Aktivierung. D.h. entweder Ausweis als Sofortaufwand oder Aktivierung mit anschließender Abschreibung über den voraussichtlichen Absatzzeitraum.
Das eingekaufte Hardwareteil ist Vorratsvermögen. Aber sind beiden Themen nun bilanziell komplett getrennt zu betrachten (auf der einen Seite Entwicklungsaufwand und Einkauf/Verkauf von Handelsware) oder muss man beides zusammen sehen und zum Zeitpunkt des Einkaufs ein unfertiges Erzeugnis einbuchen und dann anteilige Entwicklungskosten aus der Kalkulation zuschlagen i.S. einer Weiterverarbeitung.
Danke euch schonmal fürs Lesen und Tipps...
VG
Bearbeitet: Beginner - 30.06.2018 11:53:17
Nach deiner schilderung wäre die Software aber eher Umlaufvermögen, da nicht für den eigenen Geschäftsbetrieb auf Dauer vorgesehen. Dann gelten die allgemeinen Bewertungsvorschriften für unfertige Erzeugnisse - eigene Kosten sollten durch eine Kostenrechnung nachgeweisen werden. Dann Personlkosten laut Kostenrechnung, Materialkosten laut Kostenrechnung, Fertigungsgemeinkosten, Materialgemeinkosten und angemessene Verwaltungsgemeinkosten.

Für nähere Infos solltest du einen HGB-Kommentar zu Rate ziehen, wie den Beckschen Bilanzkommentar oder Adler/Düring/Schmalz oder ähnliche. Deine Lehrbücher können Anhaltspunkte geben, aber das HGB hat sich seitdem auch geändert.
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