Instandhaltungs-/ HK als Mietvorauszahlung beim 4/3 er

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[ geschlossen ] Instandhaltungs-/ HK als Mietvorauszahlung beim 4/3 er
Hallo, bin neu hier und habe ein Problem:

Ein Einzelunternehmer ( Gewinnermittlung gem. § 4 Abs.3 EStG) mietet ein neues Ladenlokal an.
Mit dem Vermieter wird vertraglich eine Vereinbarung getroffen, dass Umbau- und Instandsetzungskosten ( 50.000 € ) vom Mieter übernommen werden müssen. Diese 50.000 € werden die nächsten Jahre auf die Miete angerechnet, so dass die erste Mietzahlung erst nach Ablauf dieser Zeit fällig wird.

Mein Problem:
- zählt hier das Zufluß / Abfluß-Prinzip?
- gibt es beim 4/3 er auch ARAP ?
- kann man den Aufwand sofort als Instandsetzung in Abzug bringen?
- oder muß Herstellungsaufwand aktiviert und abgeschrieben werden?

Danke für die Hilfe, bin echt ratlos...
Hallo Speedy,

bei EÜR gibt es keinen RAP.

Entscheidend hier ist um was für Aufwendungen es sich handelt.
Sind es reine Instandhaltungsmaßnahmen, sind sie sofort abzugsfähig, jedoch sind  Aufw. die als WG z.b. Mietereinbauten, zu sehen sind im AV aufzunehmen und entsprechend abzuschreiben.

In deinem Fall verstehe ich das so, das es sich um im vorraus geleistete Mieten handelt, da die Aufw. über die Laufzeit komplett erstattet werden und somit müssten die Aufw. meiner Meinung nach bei einer EÜR sofort abziehbar sein.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Danke für die Hilfe,

also die Kosten die aufgewendet wurden setzen sich wie folft zusammen:

Das Ladenlokal des Vermieters mußte umgebaut werden. Aus einem großen wurden zwei kleine gemacht.
Das eine benutzt jetzt der Mieter und das andere der Vermieter. Ich habe jede Menge kleine Rechnungen über Materialaufwand. Dazu kommt eine große für die ausgeführte Baumaßnahme.

Die Übernahme der Kosten wird auf die Miete angerechnet. Der Aufwandsüberschuß ergibt quasi eine Mietfreie Zeit von ca. 5 Jahren.

Wenn ich das Ganze als Instandhaltung buchen kann, wäre das im Moment natürlich viel günstiger.

Worauf könnte ich mich berufen?
Hi speedy,

im Prinzip hast du eine Mietvorrauszahlung über die Summe geleistet, somit sind die Aufw. für dich Mietaufw.

Man könnte auch auf ein Darlehen abstellen, das Ergebnis müsste meiner Meinung aber beim EÜR-Rechner das selbe sein.

Ansonsten kannst du das auch noch mit deinem FA besprechen um  festzustellen wie die das sehen und bewerten um Rechtssicherheit zu erlangen.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Danke Andreas,

war mir echt nicht sicher bei dieser Sache.   :D

Und manchmal steht man auf dem Schlauch ( ARAP...!)
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