Warenkauf aus dem Ausland richtig verbuchen (+ Reverse-Charge)

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Warenkauf aus dem Ausland richtig verbuchen (+ Reverse-Charge)
Hallo,

da ich viel auch viel Ware aus dem Ausland kaufe und die Beleg auch richtig verbuchen möchte, sind hier auch wieder viele Fragen aufgekommen.


- Warenkauf von: Privat (Deutschland)
Konto: 3200, 0 % Umsatzsteuer

- Warenkauf von: Händler (Deutschland)
Konto 3400 (Automatik), 19% Umsatzsteuerregelung

- Warenkauf von: Händler (EU-Ausland)
Konto 3425 (Automatik), Reverse Charge Regelung (UstVA-Feld 46/47/67, BU Schlüssel 19)

- Warenkauf von: Privatpersonen (EU-Ausland)
Konto 3425 (Automatik), keine Umsatzsteuerregelung 0%
Unsicher, hier doch lieber 3200?

- Warenkauf von: Händler (Drittland mit Import-One-Shop-Stop)
Konto 3400 (Automatik), normale Umsatzsteuerregelung 19% oder doch anders Konto?
Steuer für Ware wurde durch IOSS mit 19% deutscher Umsatzsteuer bereits abgeführt. Siehe Rechnungsbeleg im Anhang. Geht das so einfach oder darf ich nicht mit IOSS muss und anders Buchen?

- Warenkauf von: Händler (Drittland ohne IOSS)
Welches Konto?, Reverse Charge Reglung (UstVA-Feld 46/47/67, BU Schlüssel 94)

Muss auf den Händlerbelegen, die ich bekomme aus dem EU Ausland/Drittland auf Reverse Charge hingewiesen werden oder kann ich das generell einfach nutzen?



Freundliche Grüße
Beleg-1.jpg (195.92 KB) [ Download ]
Bei IOSS konnte ich etwas finden. Es gilt nicht für B2B Kunden, sondern nur für Privatkunden. Demnach darf ich mir nichts mit IOSS schicken lassen.

Heißt die Rechnung aus dem Drittland ist dann ohne Steuer. Diese muss ich mit Rerverse Charge verbuchen.

Fragt sich dann nur welche Buchubgskonto ich benutzen soll. Ganz normal 3200?

Die darauf folgende Einfuhrumsatz geht dann auf 1588. Und dann berechnet mit DHL noch eine Auslagepauschale von 6€. Auf welches Konto soll die?
Hallo,
Ich habe jetzt nochmal genau überlegt und habe es folgendermaßen gemacht:

- 3200 Warenkauf - (0 % Vorsteuer) von Privat (DE)
Keine Umsatzsteuerregelung

- 3400 (Automatik) Wareneingang (19 % Vorsteuer) von Händler (DE)
Umsatzsteuerregelung 19%

- 3550 Wareneingang (Steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb) von Privat (EU)
Keine Umsatzsteuerregelung

- 3425 Wareneingang (Innergemeinschaftlicher Erwerb) von Händler (EU)
Reverse Charge Regelung (UstVA-Feld 46/47/67, BU Schlüssel 19)

- 3551 Wareneingang (im Drittland steuerbar) von Privat (Drittland)
Keine Umsatzsteuerregelung --> Kein Reverse Charge. Da Privatverkauf?  Passt das so?

- 3551 Wareneingang (im Drittland steuerbar)  von Händler (Drittland)
Reverse Charge Reglung (UstVA-Feld 46/47/67, BU Schlüssel 94) --> Mir liegt eine Rechnung vom Händler vor.


Bei Import aus dem Drittland (Privat und Händler) fällt auf einer separaten Rechnung der
Deutschen Post Einfuhrumsatzsteuer an. Das Buche ich auf 1588 (Einfuhrumsatzsteuer) und wird dann
Automatisch als Vorsteuer abgezogen (SevDesk)

Außerdem berechnet die Post eine Auslagepauschale von 6,00 EUR (Umsatzsteuerbefreit).
Das Buche auf 4900 (Sonstige betriebliche Aufwendungen)


Ist das alles so korrekt oder gibt's irgendwo noch ein Fehler?

Als Automatikkonto soll ich dann nur bei 3400 einstellen?


Als Beispiel habe ich noch ein Beleg eines Händlers in der EU der mir ein Ersatzteil geschickt hat. Der Sieht dann so aus (Bild 2). Es ist ein Gewerblicher Verkäufer. Aber auf  Beleg ist leider nicht viel mehr drauf. Eine "richtige" Rechnung wird nicht ausgestellt. Kann ich hier Reverse Charge trotzdem ganz normal anwenden?

lg
Unbenannt.png (289.51 KB) [ Download ]
Lieferungen von Waren aus dem Drittland unterliegen nicht dem Reverse Charge.

Entweder Du bist Schuldner der Einfuhrsatzsteuer, die Du dann als Vorsteuer ziehst, oder der Lieferer schuldet die Einfuhrumsatzsteuer, zieht diese als Vorsteuer und liefert dann steuerpflichtig nach § 3 Abs. 8 UStG an Dich im Inland. Die im letzteren Fall von Lieferer in Rechnung gestellte USt ziehst Du dann als Vorsteuer. Mit RC hat das aber nichts zu tun.
Ist das als Steuerfreier Innergemeinschaftlicher zu bezeichnen und soll auf Buchungskonto 3550?

Ich (Gewerbe) in Deutschland kaufe Ware aus EU-Land von Privat.
Du meine Güte, soviele Konten! :)

Zunächst einmal... 3550 und 3559 betreffen nur Güter, welche unter § 4b UStG fallen, 3551 und 3558 setzen eine USt-Registrierung im Ausland voraus.

3400 bei deutschen Firmenlieferanten ist korrekt. Dies setzt aber eine deutsche Steuernummer voraus.

3425 bei Europäischen  ebenfalls korrekt; allerdings nur wenn eine USt-ID vorliegt. Hinweis auf Reverse Charge ist eigentlich zwingend nötig (zumindest in EINER Sprache).

3200 für den Rest. Und dazu gehört auch deine erste hochgeladene Rechnung. Zwar wird 19% USt ausgewiesen, aber da Lieferung B2B wäre ist dies falsch. Die Steuer gilt als 14C Steuer und darf nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Kleiner Tip: wenn du Ordnung schaffen willst... du kannst Sonderkonten anlegen. 3200 für Privatkunden Inland, 3201 für Privatkunden Ausland usw.

Ach... für die 6 Euro Postgebühr bietet sich 3800 an, Bezugsnebenkosten.

Sanity
Ich finde das alles zunehmend Kompliziert...

Zu § 4b UStG

Ich konnte da nicht wirklich unter den angeben Punkten was raus lesen. Ich kaufe Uhrenersatzteile. Gilt das? Und wenn nein, wohin dann buchen?


---3425 bei Europäischen  ebenfalls korrekt; allerdings nur wenn eine USt-ID vorliegt. Hinweis auf Reverse Charge ist eigentlich zwingend nötig (zumindest in EINER Sprache).----
Und wenn kein Hinweis von dem Händlerbeleg vorliegt, wie in auf dem letzten Bild? Wohin dann buchen? Muss ich dann 19% abführen oder einfach ohne Umsatzsteuerreglung verbuchen?

---------3200 für den Rest. Und dazu gehört auch deine erste hochgeladene Rechnung. Zwar wird 19% USt ausgewiesen, aber da Lieferung B2B wäre ist dies falsch. Die Steuer gilt als 14C Steuer und darf nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.---------

ok
Bei Haufe steht es übrigens drin, dass es auch ohne Hinweis anzuwenden ist.

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/reverse-charge-verfahren-sonstige-anwendungsfaelle_idesk_PI20354_HI2583306.html.

Fehlt der Hinweis oder lautet er anders, ist das Reverse-Charge-Verfahren vom Leistungsempfänger dennoch anzuwenden; es ergeben sich keine Folgen für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.

in der Umsatzsteuer Voranmeldung muss ich dann doch auch das Feld 89 / 61 ansprechen oder? 46/47/61 ist ja eine Leistung und keine Ware.
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