Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Massengeschäft

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[ geschlossen ] Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Massengeschäft, Rechtliche Regelung der Verbuchung von Zahlungskürzungen im geringfügigen Bereich
Sehr geehrte Forumteilnehmer,

es geht mir um das Thema "Bewertung von Zahlungskürzungen des Kunden im Endkundengeschäft "Massengeschäft".

Kann ich bei bei geringfügigen Zahlungskürzungen des Kunden den Betrag unmittelbar mit dem Zahlungseingang verbuchen?

Ist zu diesem Zeitpunkt eine Umsatzsteuerkorrektur erlaubt und wenn ja, wie und wo ist diese im Gesetz begründet? Ist eine Zahlungskürzung auch ohne Mahnverfahren bei geringfügigen Beträgen, wie eine uneinbringliche Forderung zu behandeln?

Mit der Bitte um ein kurzfristiges Feedback.

Beste Grüße

Uwe
Mal meine Gedanken dazu:

1. Kann ich bei bei geringfügigen Zahlungskürzungen des Kunden den Betrag unmittelbar mit dem Zahlungseingang verbuchen?

Ja kann man, muss man aber nicht. Meiner Meinung nach, entweder den offenen Betrag stehen lassen und mahnen oder durch konkludentes Handeln = akzeptieren des gebotenen Betrages die neue Bemessungsgrundlage (Preis) festlegen.


Ist zu diesem Zeitpunkt eine Umsatzsteuerkorrektur erlaubt und wenn ja, wie und wo ist diese im Gesetz begründet? Ist eine Zahlungskürzung auch ohne Mahnverfahren bei geringfügigen Beträgen, wie eine uneinbringliche Forderung zu behandeln?

Neue Bemessungsgrundlage §17 (1) USTG.

Zum geringfügigen Betrag: Ich denke, entweder ich akzeptiere diesen und verbuche Ihn, im großen und ganzen wie eine uneinbringliche Forderung, oder ich mahne/klage diesen ein. Kann mich meines Wissens keiner daran hindern auch 1 Euro Beträge zu verfolgen.

Gern weitere Meinung/ Gedanken dazu

Lg

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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