Liebes Forum,
leider habe ich zu einem aktuellem Fall keine brauchbaren Hinweise durch Recherche gefunden (oder vielleicht auch falsch gesucht). Daher bitte ich hier, hoffentlich im korrekten Bereich, um Mithilfe.
Es handelt sich um einen im Frühjahr 2018 ereigneten Fall, der jetzt erst zum tragen kommt!
Fall:
- Mit dem Kunden wurde die Gutschriftmethode vereinbart (Gutschrift ersetzende Rechnung)
- Wir haben die Leistung erbracht
- Der Kunde hat auf der Basis die Gutschrift erstellt, an.uns versandt und fristgerecht bezahlt
- Zahlungsziel "sofort bei Gutschrifterstellung'
- Wir sind ein Bilanzierendes Unternehmen mit Soll-Besteuerung und haben die eingehende Gutschrift vorschriftsmäßig verbucht und die erhaltene UST an das FA abgeführt
soweit alles normal
Jedoch:
- Der Kunde hat die Leistung einige Wochen (ca. 9 Wochen) später nochmals mit einer NEUEN Gutschrift abgerechnet, mit neuer Gutschriftnummer und neuem UST-Ausweis
- Diese neue (doppelte?) Gutschrift wurde uns zugestellt
- Der Kunde begleicht den "fälligen Betrag lt. der neuen Gutschrift fristgerecht auf unser Bankkonto
- Zahlungsziel wiederum "sofort bei Gutschrifterstellung"
- Somit war das Geld eher auf unserem Bankkonto, als die neue Gutschrift in unserem Briefkasten
- Da wir Bilanzierungspflichtig sind, wurde die Gutschrift durch die Buchhaltung eingebucht und mit dem Zahlungseingang abgeglichen.
- Durch hohes Arbeitsaufkommen, wurde es nicht bemerkt das die Gutschrift auf bereits abgerechnete Leistungen für die bereits eine Gutschrift existierte, beruht. Jedoch handelt es sich formalrechtlich bis zur "Korrektur durch den Aussteller auch um eine neue eigenständige Gurschrift mit rechtluchen Folgen.
- Wir führten somit die UST korrekt ab, da diese lt. USTG durch den Ausweis der UST dem FA abzuführdn ist (egal ob berechtigg, korrekt oder falsch).
Zum 31.12.2018 erfolgte der Jahresabschluss
- Dieser enthält somit auch im Betriebsergebnis die "doppelte Bezahlung". Somit einen eigentlich zh hohen Gewinn, der dadurch höhere Steuern nach sich zieht.
Vor einigen Tagen wandte sich der Kunde an uns und verlangte die VOLLSTÄNDIGE Rückzahlung (inkl. UST).
Frage:
1) Da es sich um das Gutschriftverfahren handelt, muss somit der Kunde hierzu sämtliche Belege erstellen. Hier ist dieser der Meinung, das hierzu eine "Rechnung" zu erstellen sei. Jedoch wird eine Rechnung vom Leistungserbringer erstellt und nicht vom Leistungsnehmer. Kann in diesem Fall dennoch so gehandelt werden, oder welches Dokument, mit welchen Angaben, mit welcher Bezeichnung ist von wem zu erstellen und an wen zu senden?
2) Durch diesen Fehler des Kunden ist unser Jahresabschluss zu hoch, weshalb wir ca. 5000€ Steuerschaden haben.
3) Die von uns abgeführte UST müsste ja auch vom FA zurückgefordert werden. Also muss der Vorgang USTG-Konform sein damit wir nicht auf unserem Schaden sitzen bleiben.
Wir hatten überlegt, die Rückforderung in strittig und unstrittig zu teilen:
Strittig: Möglicher UST-Verlust zzgl. Steuerschaden aus KöSt + GewSt.
Vom Rückforderungsbetrag den strittigen Betrag abzuziehen und somit den unstrittigen Betrag zurück zu zahlen.
Der strittige Betrag müsste danach ggf. verhandelt werden.
Wid würdet ihr vorgehen und welche Bedingungen (Fragen) wären Eurer Meinung nach der richtige Weg.
Besten Dank und liebe Grüsse
Der SuperTuxer
leider habe ich zu einem aktuellem Fall keine brauchbaren Hinweise durch Recherche gefunden (oder vielleicht auch falsch gesucht). Daher bitte ich hier, hoffentlich im korrekten Bereich, um Mithilfe.
Es handelt sich um einen im Frühjahr 2018 ereigneten Fall, der jetzt erst zum tragen kommt!
Fall:
- Mit dem Kunden wurde die Gutschriftmethode vereinbart (Gutschrift ersetzende Rechnung)
- Wir haben die Leistung erbracht
- Der Kunde hat auf der Basis die Gutschrift erstellt, an.uns versandt und fristgerecht bezahlt
- Zahlungsziel "sofort bei Gutschrifterstellung'
- Wir sind ein Bilanzierendes Unternehmen mit Soll-Besteuerung und haben die eingehende Gutschrift vorschriftsmäßig verbucht und die erhaltene UST an das FA abgeführt
soweit alles normal
Jedoch:
- Der Kunde hat die Leistung einige Wochen (ca. 9 Wochen) später nochmals mit einer NEUEN Gutschrift abgerechnet, mit neuer Gutschriftnummer und neuem UST-Ausweis
- Diese neue (doppelte?) Gutschrift wurde uns zugestellt
- Der Kunde begleicht den "fälligen Betrag lt. der neuen Gutschrift fristgerecht auf unser Bankkonto
- Zahlungsziel wiederum "sofort bei Gutschrifterstellung"
- Somit war das Geld eher auf unserem Bankkonto, als die neue Gutschrift in unserem Briefkasten
- Da wir Bilanzierungspflichtig sind, wurde die Gutschrift durch die Buchhaltung eingebucht und mit dem Zahlungseingang abgeglichen.
- Durch hohes Arbeitsaufkommen, wurde es nicht bemerkt das die Gutschrift auf bereits abgerechnete Leistungen für die bereits eine Gutschrift existierte, beruht. Jedoch handelt es sich formalrechtlich bis zur "Korrektur durch den Aussteller auch um eine neue eigenständige Gurschrift mit rechtluchen Folgen.
- Wir führten somit die UST korrekt ab, da diese lt. USTG durch den Ausweis der UST dem FA abzuführdn ist (egal ob berechtigg, korrekt oder falsch).
Zum 31.12.2018 erfolgte der Jahresabschluss
- Dieser enthält somit auch im Betriebsergebnis die "doppelte Bezahlung". Somit einen eigentlich zh hohen Gewinn, der dadurch höhere Steuern nach sich zieht.
Vor einigen Tagen wandte sich der Kunde an uns und verlangte die VOLLSTÄNDIGE Rückzahlung (inkl. UST).
Frage:
1) Da es sich um das Gutschriftverfahren handelt, muss somit der Kunde hierzu sämtliche Belege erstellen. Hier ist dieser der Meinung, das hierzu eine "Rechnung" zu erstellen sei. Jedoch wird eine Rechnung vom Leistungserbringer erstellt und nicht vom Leistungsnehmer. Kann in diesem Fall dennoch so gehandelt werden, oder welches Dokument, mit welchen Angaben, mit welcher Bezeichnung ist von wem zu erstellen und an wen zu senden?
2) Durch diesen Fehler des Kunden ist unser Jahresabschluss zu hoch, weshalb wir ca. 5000€ Steuerschaden haben.
3) Die von uns abgeführte UST müsste ja auch vom FA zurückgefordert werden. Also muss der Vorgang USTG-Konform sein damit wir nicht auf unserem Schaden sitzen bleiben.
Wir hatten überlegt, die Rückforderung in strittig und unstrittig zu teilen:
Strittig: Möglicher UST-Verlust zzgl. Steuerschaden aus KöSt + GewSt.
Vom Rückforderungsbetrag den strittigen Betrag abzuziehen und somit den unstrittigen Betrag zurück zu zahlen.
Der strittige Betrag müsste danach ggf. verhandelt werden.
Wid würdet ihr vorgehen und welche Bedingungen (Fragen) wären Eurer Meinung nach der richtige Weg.
Besten Dank und liebe Grüsse
Der SuperTuxer