Kauf von Gegenständen des Geschäftsvermögens für Eigenbedarf

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Kauf von Gegenständen des Geschäftsvermögens für Eigenbedarf
Liebe Forumteilnehmer,

es gebe ein Kinderbett, welches Anfang 2015 für eine Ferienwohnung erworben und vom ehemaligen Steuerberater aus irgendeinem Grund nicht abgeschrieben wurde. Nun will das Finanzamt wissen, weshalb keine Abschreibung vorgenommen worden ist, was der Ferienwohnungseigentümer natürlich nicht beantworten kann.

1. Frage: Kann der Eigentümer jetzt oder vielleicht sogar rückwirkend das Bett für den Eigenbedarf von sich selbst erwerben? Wie muss man das dokumentieren / welche Nachweise erbringen?

2. Frage: Wenn der ehemalige Steuerberater bei der Beantworten der Fragen des FA nicht helfen will, weil er sein Mandat niedergelegt hat, obwohl er sich in jenem Jahr mit den Steurn und Buchhaltung beschäftige, kann man ihn laut Gesetz dazu zwingen?

Vielen Dank und ein schönes Restwochenende!
Hallo,

ich würde einfach mal mit dem Finanzamt/Prüfer normal sprechen.
Ihr habt ja bzw euer beauftragter Steuerberater hat ja nur vergessen Aufwand zu buchen, da freut sich ja im Prinzip das Finanzamt ;-)

Ihr könntet natürlich auch über 173 AO versuchen die Bescheide wieder zu ändern, aber ob das klappt, oder ob das FA dann grobes Verschulden unterstellen kann usw.

Aber schaut doch einmal ob ihr nicht einfach die Afa im aktuellen Jahr nachholen dürft und gut.

Ansonsten müsste im Prinzip wohl auch der alte Steuerberater haften.


Schönen Gruß
Bearbeitet: sroko - 05.11.2017 13:22:39
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Vielen vielen Dank für die Antwort.

Aber wäre es denkbar, dem FA mitzuteilen, dass das Kinderbett ins Privatvermögen übernommenen wurde?
Zitat
Kinderbett, welches Anfang 2015 für eine Ferienwohnung erworben und vom ehemaligen Steuerberater aus irgendeinem Grund nicht abgeschrieben wurde. Nun will das Finanzamt wissen, weshalb keine Abschreibung vorgenommen worden ist, was der Ferienwohnungseigentümer natürlich nicht beantworten kann.
Wie teuer war das Bett überhaupt?

Zitat
1. Frage: Kann der Eigentümer jetzt oder vielleicht sogar rückwirkend das Bett für den Eigenbedarf von sich selbst erwerben? Wie muss man das dokumentieren / welche Nachweise erbringen?
Im nächsten offenen Abschluss (vermutlich der für 2016 oder ist der schon fertig?) kann die Entnahme erfolgen.
Du musst dann einen Eigenbeleg schreiben und den Kaufpreis auf das richtige Konto überweisen.

Die "Mitteilung der Entnahme" erfolgt über das Anlagenverzeichnis, sofern das Bett
überhaupt so teuer war, dass es da reinkommt (netto über 410 EUR).
Wenn das zb nur 250 EUR netto gekostet hat, dann ist es ein GWG und wird gleich
komplett abgeschrieben.

Zitat
2. Frage: Wenn der ehemalige Steuerberater bei der Beantworten der Fragen des FA nicht helfen will, weil er sein Mandat niedergelegt hat, obwohl er sich in jenem Jahr mit den Steurn und Buchhaltung beschäftige, kann man ihn laut Gesetz dazu zwingen?
Nein, aber der ehemalige Stb muss alle Unterlagen herausgeben, damit der neue Stb sich ein Bild machen kann.

Wenn ein Stb sein Mandat niederlegt, dann hat er Gründe dafür.
Manche legen ein Mandat nieder, weil der Mandant
- zb versucht hat, Steuern zu hinterziehen
- oder nicht mitgearbeitet hat und die Unterlagen ein
riesiges Durcheinander waren, dessen Sortierung ewig
gedauert hätte
- oder der Mandant sich im Ton vergriffen hat
- oder ... irgendwas anderes.
Kann auch sein, dass der Stb einen einfach nicht mochte
und das deshalb wieder abgegeben hat.
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