Rechnung aus dem EU Ausland mit 19% USt.

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Rechnung aus dem EU Ausland mit 19% USt., Rechnung aus dem EU Ausland mit 19% USt.
Hallo zusammen,

ich bin mir bei dem folgenden Fall nicht sicher und freue mich auf eure Antworten.

das Unternehmen hat eine Rechnung von adobe systems aus Irland mit irischer VAT Nummer und 19 % Umsatzsteuer erhalten.
Ist der Vorsteuerabzug berechtigt ? (Ich weiß nicht ob Adobe als Firma in Deutschland eingetragen ist ! ! )
Oder ist die Rechnungsstellung falsch und das Unternehmen hätte eine Nettrechnung (Reverse Charge) erhalten müssen?

Danke im voraus für eure Antworten.
Gruß, NN
Zitat
NN schreibt:
...und das Unternehmen hätte eine Nettrechnung (Reverse Charge) erhalten müssen?

Wenn die (sonstige?) Leistung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ist, wäre das richtig. Vorausgesetzt, die Leistung wurde von Adobes irischer Niederlassung erbracht (wofür die Angabe der irischen VAT-Nummer spricht).
Bearbeitet: gustav - 25.03.2018 16:24:26
Hallo Gustav,

danke für die Antwort.

Die "wenn" am Anfang verunsichert mich ein bisschen :denk: .
Sind sonstige Leistungen wie Adobe PDF Pack, Adobe Export PDF, Adobe Send etc. in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ?

Gruß, NN
[CODE]Sind sonstige Leistungen wie Adobe PDF Pack, Adobe Export PDF, Adobe Send etc. in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ?
[/CODE]

[CODE]Vorausgesetzt, die Leistung wurde von Adobes irischer Niederlassung erbracht (wofür die Angabe der irischen VAT-Nummer spricht).
[/CODE]
Hallo Macaslaut,

danke für die Antwort.

Wir kommen an Adobe wegen Änderung der Rechnung auf eine Nullrechnung nicht heran.
Ist es dann richtig, dass wir nun die vorhandene Rechnung wie eine "Nullrechnung" (brutto=netto) behandeln müssen? d.h. die
Steuershuldnerschaft geht dann auf uns?

Danke und Gruß NN
Mal von der anderen Seite aufgesattelt: Ist für den Rechnungsersteller (hier: Adobe) erkennbar, dass der Empfänger der sonstigen Leistungen ein Unternehmer ist - d.h. wurde die UST-ID mitgeteilt?

Ansonsten für den deutschen UN:
§3a (2) UStG (weil Ausnahmetatbestände nicht zutreffen); weiter zu §13b(1)UStG und final zu §15(1)Nr.4UStG

Der Vorsteuerabzug für den deutschen UN ist unbetroffen von dem falschen Steuerausweis (vergl. §14(7) UStG; für Adobe widerum ist das ganze aber §14c(2) UStG.

Interessant ist dann die Frage, wenn der deutsche UN "nur" netto die Verbindlichkeit einbucht und bezahlt, wie langwierig die Diskussion mit dem Lieferanten ist, den Differenzbetrag in deren System durch Steuerkorrektur (wg. §14c(2) UStG in DE) auszubuchen.

Andere Variation "brutto als netto" buchen wäre im Zuge der Zahlung an Adobe interessant; zumal man dann auch für den vollständigen VSt-Abzug mit dem §10(1)S.2 UStG argumentieren kann. Für den deutschen Fiskus kein Unterschied, weil Adobe die ursprünglichen USt ja abführt. - Wäre mal ein interessantes Gespräch mit einem USt-Sonderprüfer im Rahmen BP.

Gruß Bert
[CODE]Der Vorsteuerabzug für den deutschen UN ist unbetroffen von dem falschen Steuerausweis (vergl. §14(7) UStG; für Adobe widerum ist das ganze aber §14c(2) UStG.[/CODE]

Der  Abzug der falsch ausgewiesenen Vorsteuer  bleibt nach § 14 Abs.7 erhalten?  Oder mit den anderen Worten: ein ausländischer Unternehmer  darf die Rechnungen mit der falsch ausgewiesenen Umsatzsteuer ausstellen, weil er eben ein ausländischer Unternehmer ist?  Und der Vorsteuerabzug bleibt beim Leistungsempfänger erhalten, weil der ausländische Unternehmer die Umsattzsteuer beim FA. abführen muss?  Wie kommt man darauf, §14c Abs.2 als Rechtsgrundlage zu geben und gleichtzeitig von der Unbetroffenheit des Vorsteuerabzuges zu sprechen?
Zitat
Der Abzug der falsch ausgewiesenen Vorsteuer bleibt nach § 14 Abs.7 erhalten?
(1) Es gibt (vermutlich) keine falsch ausgewiesene Vorsteuer - es handelt sich bei Rechnung um die Umsatzsteuer.
(2)Der § 14 Abs.7 UStG hat nichts mit Vorsteuer zu tun, sondern befasst sich mit der Rechnungsstellung (für ausländische Unternehmer).


Zitat
Wie kommt man darauf, §14c Abs.2 als Rechtsgrundlage zu geben und gleichtzeitig von der Unbetroffenheit des Vorsteuerabzuges zu sprechen?
Weil...

Der Leistungsempfänger hat einen Vorsteuerabzug nach §15 (1) Nr. 4 UStG - somit per Definition im Gesetz. Daher ist die Art der Rechnungsstellung (z.B. in Bezug auf eine "ordnungsgemäße Rechnung nach §14(4) UStG") nicht von Bedeutung, weil davon an der Gesetzesstelle (des Vorsteuerabzuges) nichts steht.

Sicherlich kann man über den §14c Abs.2 UStG mit der Rechtsfolge (in Deutschland) für einen ausländischen Unternehmer ohne USt-ID (DExxxxxxxxx) sich hinsichtlich der Durchsetzungsmöglichkeiten der deutschen Finanzverwaltung streiten, aber das ist ein anderes Thema - und hat im Umkehrschluss hier nichts mit dem (Vorsteuerabzug) des Leistungsempfängers zu tun.

Gruß Bert
Hallo Bert,

danke für die detaillierte und ausführliche Erläuterungen.
. . und interessante Diskussion, woraus man nur was lernen kann.

Danke euch alle und schöne Ostertage.
[CODE]Der Leistungsempfänger hat einen Vorsteuerabzug nach §15 (1) Nr. 4 UStG - somit per Definition im Gesetz. Daher ist die Art der Rechnungsstellung (z.B. in Bezug auf eine "ordnungsgemäße Rechnung nach §14(4) UStG") nicht von Bedeutung, weil davon an der Gesetzesstelle (des Vorsteuerabzuges) nichts steht.
[/CODE]

Er schuldet doch diese Umsatzsteuer auch.  Im Endeffekt kriegt er die Vorsteuer, die falsch in der Rechnung ausgewiesen und bezahlt wurde, nicht zurück.
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