Umsatzsteuer - wahrscheinlich trivialer Fall für euch

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Umsatzsteuer - wahrscheinlich trivialer Fall für euch
Hallo zusammen,

ich hänge an folgenden Fall, bei dem Ort und Zeitpunkt der Lieferung bestimmt werden sollen:

Wegen Platzmangels hat das Möbelhaus X in Bensberg eine Polistergarnitur bei einem Lagerhalter in Gummersbach untergebracht. Am 20.Juni 01 verkauft das Möbelhaus X diese Polstergarnitur an den Privatmann Ernst Kraus in Overath. Anstelle der Polstergarnitur wird Herrn Kraus gleichzeitig der vom Lagerhalter in Gummersbach ausgestellte Lagerschein übergeben. Herr Kraus holt die Garnitur am 25.Juni 01 beim Lagerhalter in Gummersbach ab.

Meine Überlegungen dazu:
Es handelt sich um eine bewegte Lieferung nach §3 (1) UStG, welche durch den Abnehmer befördert wird. Daher bestimmt sich der Ort der Lieferung nach §6 (1) UStG und müsste Gummersbach sein, da hier die Beförderung durch den Abnehmer beginnt.
Zeitpunkt der Lieferung ist ja im Gesetz nicht definiert aber laut Rechtsprechung gilt die Lieferung als mit Beginn der Beförderung als ausgeführt....also der 25.Juni 01.

In der Musterlösung habe ich allerdings den 20.Juni 01 stehen, da hier die Verschaffung der Verfügungsmacht an Herrn Kraus erfolgt.

Könnt ihr mich aufklären was richtig ist?

Vielen Dank im Voraus!
Hallo,

hm ... kein leichter Fall! Weiß es leider auch nicht genau. Würde spontan auch den Beginn der Beförderung als Leistunsgzeitpunkt wählen, könnte es aber nicht belegen.

Mal sehen evtl. hat ja noch Jemand anderes hier eine Lösung.

Gruß, Buchi
Nach nochmaligen "drüber nachdenken" halte ich den 25. Juni eigentlich für Unsinnig. Der Kunde könnte ja die Garnitur auch mehrere Wochen da stehen lassen....es kann doch dann eigentlich nicht sein, dass sich der Zeitpunkt der Lieferung dann entsprechend nach hinten verschiebt!?!

Daher tendiere ich mittlerweile zum 20. Juni, wobei die Rechtsprechung eigentlich klar definiert, dass Lieferzeitpunkt der Beginn der Beförderung ist. Vielleicht meinen die den theoretisch möglichen Beginn der Beförderung, der ja bereits mit Übergabe des Lieferscheins am 20.Juni erfolgen könnte.

Naja vielleicht meldet sich noch der ein oder andere UStG-Experte :)
Hallo Miteinander,


Nach § 3 Abs. 1 UStG liegt eine Lieferung vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird.

Dies geschah hier bereits am 20. Juni 01.

Daher ist die Lieferung diesem Tag zuzuordnen.

Grüße

Manuela
Zitat
Accountant85 schreibt:
Hallo Miteinander,





Nach § 3 Abs. 1 UStG liegt eine Lieferung vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird.



Dies geschah hier bereits am 20. Juni 01.



Daher ist die Lieferung diesem Tag zuzuordnen.



Grüße



Manuela



Hier ein Zitat von Haufe.de (falls das jemand  kennt):
"Als Leistungszeitpunkt gilt bei normalen Lieferungen der Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung der Ware an einen Dritten, bei nicht bewegten Lieferungen (z. B. Verkauf von Ware an den bisherigen Mieter) der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht und bei sonstigen Leistungen der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung vollendet ist."

Danach wäre es doch der 25. Juni...zumindest wenn man von einer bewegte Lieferung augeht. Bei einer unbewegten wäre tatsächlich der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht ausschlaggebend also der 20.Juni
es  kommt hier auf die übergabe des lagerscheins an.  mit übergabe hat der käufer die verfügungsmacht erlangt.    der lagerschein steht sozusagen stellvertretend für die polstergarnitur.  

daher 20 juni.


( ps: jetzt wäre noch zu prüfen , wo der ort des umsatzes ist. - aber das kann man sich schenken, weil beide denkbaren varianten in D sind - entweder gummersbach oder overrath)
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