Umsatzsteuerregelung bei Lieferung von Anlagevermögen aus Ausland

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Umsatzsteuerregelung bei Lieferung von Anlagevermögen aus Ausland
Liebes Rechnungswesen-Forum,

ich plage mich seit einigen Tagen mit derselben Frage herum und habe noch immer keine Antwort gefunden:

Für meine UG liegen mehrere Rechnungen aus dem Ausland vor, u.a. für den Erwerb von Software sowie für Büroausstattung.

Zunächst habe ich pauschal über das Konto 3125 (SKR 03) gebucht: Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens 10 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer.

Doch haben sich nun breite Zweifel breit gemacht, ob dies unter den gegebenen Umständen überhaupt korrekt ist. Zum einen habe ich Verständnisschwierigkeiten was die Formulierungen des §13b UstG angeht. Fallen Lieferungen, die das Anlagevermögen betreffen unter "sonstige Leistungen"?

Das Konto 3125 (s.o.) ist im Kontenrahmen SKR 03 hinterlegt als Aufwandskonto. Gegeben den Fall, ich hätte die Lieferung auf dem richtigen Konto verbucht, so wäre doch der gesamte Rechnungsbetrag als Aufwand berücksichtigt worden. Wie aber verhält es sich mit den Fällen, in denen ich die erworbenen Leistungen / Gegenstände entsprechen aktivieren möchte und im AV ausweisen will? Und ab welchem Mindestwert würde sich ein Aktivierung überhaupt lohnen bzw. bis wann sollte ein Rechnungsbetrag lieber direkt als Aufwand verbucht werden? Kann ich mich hierbei pauschal an die 150 € Grenze halten?

Ich hoffe meine Frage ist für Euch mehr als trivial und ich stehe nur auf dem Schlauch. Ich wäre Euch auf jeden Fall sehr, sehr dankbar, wenn Ihr mir weiterhelfen könntet. Denn sämtliche Internetrecherchen zur Beantwortung meiner Frage sind bisher gescheitert. Auch über konkrete Vorschläge zur Buchung im SKR 03 Kontenrahmen wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße, Sarah.
Ich möchte ergänzend noch hinzufügen, dass die Rechnungen aus dem Ausland keine Umsatzsteuer ausweisen und kein Hinweis auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens vorliegt.

Gegeben dem Fall, dass ich ein Anlagegut im Ausland erwerbe, aber keine Ust ausgewiesen ist - ist dann in jedem Fall von mir Sorge zu tragen, dass die Ust in Deutschland gemeldet & ggf. abgeführt wird? Oder gilt für Waren, die im Ausland produziert werden, die Umsatzbesteuerung des jeweiligen Landes, in dem das Gut hergestellt wurde? Evtl. ist in einem ausgewiesenen $-Preis ja schon US-Ust enthalten, die nur nicht noch einmal separat ausgewiesen wurde...
Hallo Sarah,

es scheint auf den ersten Blick so, dass Du im Ergebnis alles richtig gemacht hast, zumindest wenn Du statt 10 % Vorsteuer 19 % genommen hast. Normale Lieferungen von Gegenständen aus dem Ausland fallen zwar nicht unter den § 13b UStG. Trotzdem fällt die USt normalerweise hier im Inland an. Für innergemeinschaftliche Lieferungen wegen § 3d UStG, für Lieferungen aus dem Drittland bei Vorliegen bestimmter Vorausetzungen wegen § 3 Absatz 8 UStG.

Wenn Du eine genauere Analyse haben willst, müsstest Du mal posten, ob die Lieferungen aus der EU oder einem Drittland kommen. Falls aus einem Drittland: Wer schuldet die Einfuhrumsatzsteuer?

Was die Verbuchung angeht, kann ich Dir leider nicht weiterhelfen, aber das übernehmen sicher andere gern.

Gruß
Gustav
Bearbeitet: gustav - 15.03.2015 20:04:15
Hi,

Zitat
GFB UG schreibt:
Zum einen habe ich Verständnisschwierigkeiten was die Formulierungen des §13b UstG angeht. Fallen Lieferungen, die das Anlagevermögen betreffen unter "sonstige Leistungen"?
Allgemein:
Werden Umsätze direkt über die Gegenständen abgeschlossen, so ist es eine Lieferung.
§3 Abs. 1 UStG : Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Dagegen sind sonstige Leistungen kein Lieferungen.
§3 Abs. 9 UStG : Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

Diese Einstufungen gelten für das gesamte Umsatzsteuergesetz.


Zitat
GFB UG schreibt:
Zunächst habe ich pauschal über das Konto 3125 (SKR 03) gebucht: Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens 10 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer.
Dieses Konto ist aus meiner Sicht falsch, da die erworbenen Gegenstände keine Waren sind und damit nicht in ein Aufwandskonto gehören.
Anlagevermögen gehört mit dem Netto-Wert in den Konten Bereich 0300 ff. Die Umsatzsteuer ist dann getrennt zu buchen.


Zitat
GFB UG schreibt:
Und ab welchem Mindestwert würde sich ein Aktivierung überhaupt lohnen bzw. bis wann sollte ein Rechnungsbetrag lieber direkt als Aufwand verbucht werden? Kann ich mich hierbei pauschal an die 150 € Grenze halten?
Ob eine Sofortabschreibung, ein Sammelposten oder eine andere lineare Abschreibung möglich und sinnvoll sind, kann erst am Jahresende bestimmt werden, es sei denn es ist nur eine der Abschreibungsarten möglich.
Zur Klarheit der Buchführung daher erst mal alle Gegenstände des Anlagevermögens auf Konten des Anlagevermögens buchen und am Jahresende über die AfA dann entsprechend die Abschreibungswerte als Aufwand wieder ausbuchen. Sinnvoll kann es je nach Umfang der Anlagegüter auch sein, für die verschiedenen Wertebereiche der Abschreibung getrennte Konten zu verwenden. Dann ist es am Jahresende einfacher die passendste Abschreibungsmethoden zu wählen.

MfG
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