Wann wird die Umsatzsteuer fällig?

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Wann wird die Umsatzsteuer fällig?, Gutschrift im April für Leistung aus 2018
:wink1: Hallo Zusammen,

irgendwie steh ich gerade auf dem Schlauch.

Ich habe eine Gutschrift vom April 2019 vorliegen und der Leistungszeitraum betrifft das Jahr 2018.

Nachdem die Gutschrift für unser Unternehmen einen Erlös darstellt, wird dies natürlich in den Bereich der Erlöskonten eingebucht.

Jetzt setzt mir mein Programm aber die Umsatzsteuer (anders als bei der Vorsteuer!) in das Jahr 2018.

Irgendwie versteh ich das nicht. Natürlich bringe ich den Erlös noch in das Jahr 2018, da es ja auch dieses Jahr betrifft.. Aber ich konnte ja zu Ende des Jahres gar nicht die Umsatzsteuer abführen, da ich von der Gutschrift und den Erhalt und der Zuordnung ja erst durch die Gutschrift erfahren habe.

Warum kann ich diese nicht im April mit der Umsatzsteuervoranmeldung abführen, wie ich es bei der Vorsteuer auch tu?

Danke für eure kurze Antwort.

VG,
Anni
**** Ein kurzes "Danke" oder "hat geklappt" tut net weh ;) , andere User freuen sich, wenn sie sehen, dass der Weg geht und ich sage "Dankeschee" :) ****
Hallo, Anni2012

[CODE]Warum kann ich diese nicht im April mit der Umsatzsteuervoranmeldung abführen, wie ich es bei der Vorsteuer auch tu?[/CODE]

Deswegen:  [CODE]Leistungszeitraum betrifft das Jahr 2018.[/CODE]

Bei der Vorsteuer muss die Rechnung vorliegen, für  das Entstehen der Umsatzsteteur wird die Rechnung nicht benötigt, nur die Durchführung der Leistung ist entscheidend
Bearbeitet: Macaslaut - 11.06.2019 10:22:20
:wink1:  Hallo Macaslaut,

Zitat
Macaslaut schreibt:
für  das Entstehen der Umsatzsteteur wird die Rechnung nicht benötigt, nur die Durchführung der Leistung ist entscheidend

das habe ich mir fast gedacht : o( Naja, dann wird es mit dem Jahresabschluss berichtigt und für die vorangegangenen Monate kann ich ne Berichtigung beim FA abgeben : o) Danke für die Antwort.

VG,
Anni
Bearbeitet: anni2012 - 11.06.2019 10:26:46
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Was ist das denn für eine Gutschrift? Mangelrüge? Preisnachlass? Umsatzerlöse? Wieso tangiert es die Umsatzsteuer? Ihr korrigiert für so etwas "mal eben" den Jahresabschluss? Hier wurde etwas nachträglich Realisiert. Das verhält sich doch wohl anders als die übliche Ausgangsrechnung im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung?
Bearbeitet: hans123 - 11.06.2019 15:41:09
:wink1:  Hallo hans123,

Zitat
hans123 schreibt:
"mal eben" den Jahresabschluss?

der Jahresabschluss ist noch nicht erstellt! Einen Jahresabschluss haben wir noch nicht korrigiert und ist auch nicht vorgesehen!

Die Umsatzsteuer wird dann mit der Abgabe des Jahresabschluss vom Steuerberater beim Finanzamt berichtigt.

Zitat
hans123 schreibt:
Was ist das denn für eine Gutschrift? Mangelrüge? Preisnachlass? Umsatzerlöse?

Eine Zusatzprovision für eine bestimmte Anzahl an verkaufte Ware im Jahre 2018. Welches auch in die Erlöse gebucht wird.

Zitat
hans123 schreibt:
Das verhält sich doch wohl anders als die übliche Ausgangsrechnung im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung?

die Leistungserbringung hierfür war im Jahr 2018 :denk:

VG,
Anni
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Ok, dass JA noch nicht fertig ist, mag vllt. ein Argument sein, es in jener periode aufzunehmen. Aber unter normalen Umständen würde doch die Umsatzsteuer bei Gutschriften/Boni/Skonti/Rabatte mit der  "Inanspruchnahme" fällig werden? Ihr berichtigt doch auch nicht die Umsatzsteuer (des Dezembers), wenn der Kunde im Januar seine Rechnung aus Dezember unter Abzug von Skonto bezahlt.
Bearbeitet: hans123 - 12.06.2019 12:24:01
:wink1:  Hallo hans123,

danke für deine konstruktive Kritik, für welche ich sehr offen bin.

:denk:  Wir bekommen vom Hersteller die Ware, bei "erhöhtem" Verkauf der Ware sichert uns der Hersteller eine Prämie zu, welche er erst nach Abschluss des Ermittlungszeitraums mitteilen kann.
Die Gutschrift hierfür ist - in meinem Fall - im Mai 2019 (der Hersteller braucht meistens so lange :( ) und gibt dem Leistungszeitraum von 2018 an.

Da ich den Jahresabschluss noch nicht fertig vorbereitet habe, habe ich gedacht, dass ich dies - anstatt einer Rückstellung im Jahr 2018 - direkt in die Erlöse buche. Natürlich kann - nachdem ich die Vorbereitung abschlossen habe - noch weitere Gutschriften für das Jahr 2018 vom Hersteller kommen. Diese werde und kann ich dann nicht im Jahr 2018 berücksichtigen, ausser dem Steuerberater sagen, dass er hierfür eine Rückstellung zu beachten hat. Dies liegt jedoch im Ermessen des Steuerberaters.

Aber - du meinst, ich sollte es ganz normal in das Jahr 2019 mit Belegdatum einbuchen?? Ich bin ja hierfür offen, denn ehrlich gesagt "nervt" mich das, dass ich die Umsatzsteuer nicht richtig eingegeben habe für 12/2018 :( da stimmt ja eigentlich auch meine Sondervorauszahlung nicht und pipapo was da dran hängt :(

Zitat
hans123 schreibt:
Ihr berichtigt doch auch nicht die Umsatzsteuer (des Dezembers), wenn der Kunde im Januar seine Rechnung aus Dezember unter Abzug von Skonto bezahlt.

Nein, sicherlich nicht. Zum einen gewähren wir kein Skonto ;( und zum weiteren würde ich hier die Leistungserbringen des gewährten Skonti im Zeitraum der Skonti-Gewährung sehen. Und nicht mit der Leistungserbringung der Rechnung. Sind für mich zwei unterschiedliche Sachen :( Oder sehe ich das falsch??

und danke für deine direkte Hinterfragung - find ich ehrlich klasse  :D

VG,
Anni
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Ich bezieh mich auf diese Quelle

...und der nachträglichen Gewährung von Boni, Skonti und Rabatten der Zeitpunkt der Auszahlung bzw. der Inanspruchnahme der Gutschrift durch den Kunden maßgeblich (Abschn. 223 Abs. 2 Satz 4 UStR 2008 sowie BMF-Schreiben vom 3.8.2004, IV B 7 – S 7280a – 145/04, BStBl. I 2004, 739, siehe BC 9/2004 – hier), bei Über- oder Doppelzahlungen der Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung (BFH vom 19.7.2007, V R 11/05, BStBl. II 2007, 966, vgl. BC 12/2007 – hier).


Quelle:



Aber natürlich ist es möglich, dass ich dies falsch verstehe.
Hallo,

Ich muss differenzieren:

1) Boni etc.
Wenn es sich um einen Boni handelt, kann dieser nur im neuen Jahr gebucht werden, weil dieser erst dann entstanden ist, auch wenn sich die Berechnung auf andere Zeiträume bezieht.
Wir haben zB schon Boni erhalten für jahrelange Verträge (zB 3 Jahre alt etc.). Da kann man dann nichts mehr ändern im JA.


2) Gutschrift als Rechnungsersatz
Dieser Fall zeigt mMn wiedereinmal wie schwierig "Gutschriftersetzende Rechnungen" sind.

Ich würde in diesem speziellen Fall folgendes sehen:
1) Die Leistung gehört in 2018, da dort erbracht
2) Die UST gehört in 2018, da an die Leistung geknüpft
3) Wenn SOLL-Versteuerung vorliegt, dann hätte die UST auch in 2018 abgeführt werden müssen
4) Wenn IST-Versteuerung vorliegt, dann wird diese als "nicht fällige UST" in das Jahr 2019 übernommen und bei Zahlung gemeldet.

Grund:
In 2018 wusstet ihr anhand der Leistungserbringung, das eine Leistungsvergütung erfolgen wird. Diese ist somit in der Summe zum 31.12.2018 bekannt gewesen und hätte zu diesem Zeitpunkt abgegrentzt werden müssen, damit die Leistung periodengerecht zugerechnet wird.


Seht ihr das in diesem Fall (Punkt 2) ebenso?



Welcher der beiden Punkte liegt vor (1 oder 2)?
Bearbeitet: supertuxer - 12.08.2019 22:29:19
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