§ 3a UStG oder nicht

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Guten Tag,

wer kann mir helfen?? Wir erbringen reine Dienstleistungen und stellen eine Rechnung nach Belgien. Die Leistungen werden in Deutschland erbracht. Was schreibe ich genau auf die Rechnung, damit klar wird, dass keine USt berechnet wird?

Liebe Grüße
Charly
Hallo,

es sollte genügen, wenn du schreibst, dass die Steuerschuld verlagert ist bzw. VAT reserved.

Hierzu kann ich dir noch diesen Artikel vom Fibumarkt empfehlen Umsatzsteuer - Falle bei Internetwerbung

Und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der anderen Firma sollte auch gegeben sein.

VG Bookman
Besten Dank!

LG
Charly
Hallo allerseits,

wenn die Leistungen - wie Roller schreibt - in Deutschland von einem deutschen Unternehmer an einen Belgier erbracht werden, verlagert sich die Steuerschuld nicht, da der leistende Unternehmer kein Ausländer ist (vgl. § 13b Abs. 1 UStG). Steuerschuldner ist demzufolge der Inländer, der die USt in der Rechnung ausweisen muss. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn sich der Ort der Leistung über § 3a UStG nach Belgien verschiebt. Dafür gibt der Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte her.

Gruß
Gustav
Hallo Gustav und Herzlich Willkommen an Board! :D

also ich versteh den § 3a so:

altes Recht (bis 31.12.2009) § 3a (3) Ort = Empfänger

neues Recht (ab 2010) § 3a (2) Ort = Empfänger

somit ist die Leistung nicht steuerbar.

Gruß

Andreas

PS.: ich unterstelle dabei das der Empfänger nun ein UN ist, darauf hatte Bookmann aber schon durch die Ust-ID-Nr. hingewiesen.
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo bald ist ja Weihnachten  :lol: ,      

da sich ja der Threaderöffner nicht zu der Dienstleistung äußert, kann
man ja auch nur mutmaßen, das sich ja §3a (3) auf alle unter (4) benannten Tätigkeiten
bezieht. Unter diese (4) fällt auch z.B Internetwerbung.

@ roller Was ist es denn nun für eine Dienstleistung

@ Gustav Hallo Gustav willkommen in unserer gemütlichen Runde  :D


Lg

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Guten Abend allerseits!

Der komplizierte § 3a UStG besteht ja aus noch mehr Absätzen, die einer strengen Hierarchie unterliegen. Natürlich hättet ihr mit den Absätzen 3 und 4 (alte Fassung) recht, wenn es sich denn um Werbung handeln würde. Es könnte sich aber beispielsweise auch um eine grundstücksbezogene Leistung handeln, deren Ort auch ab 2010 in DEU läge.

Viele Grüße
Gustav
Stimmt Gustav,

wenn ich roller seinen Beitrag so nochmal lese, deutsches UN mit Leistung in Deutschland für einen Belgier, dann wäre eine Leistung an einem Grundstück gut möglich.

Roller sagte aber von sich aus, das bei dieser Leistung keine Ust. anfällt, Er wollte lediglich die Verfahrensweise wissen, somit hatte ich, wie auch andere dies erstmal nicht in abrede gestellt. Hätte man sicherlich mal nachfragen sollen, was für eine Dienstleistung es ist, um eventuell hier noch weitere Hilfestellung geben zu können, auf den Gedanken bin ich bisher noch nicht gekommen.

Super, es scheint so, als hätten wir einen neuen Ust.-Experten hier im Forum!  :D

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo!

3a UstG:

1) bei Sonstigen Leistungen für nicht-Unternehmer (B2C), gilt der Ort des Leistenungserbringers als relevant
2) bei Sonstigen Leistungen an Unternehmer (B2B) gilt der Ort des Leistungsempfängers als relevant

Und da die Umsatzsteuer eine Verbrauchsteuer ist und das Prinzip der Verbrauchsteuer das Bestimmungslandprinzip ist (der Staat erhebt die Ust in welchem die Produkte/Leistungen verbraucht werden), gilt hier wohl (vorausgesetzt, der Belgier ist ein Unternehmer), dass die Rechnung excl. Ust auszustellen ist.

Viele Grüße
Gilbert


P.S. aus dem Internet noch das gefunden

So bestimmen Sie den Leistungsort
Unterscheiden Sie für den Leistungsort im Einzelnen diese vier Fallgruppen:


1. Fall: Leistungsempfänger ist Unternehmer
Geleistet wird dort, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt bzw. am Ort der Betriebsstätte (§ 3a Abs. 3 Satz 1 und 2 UStG).

2. Fall: Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer im EU-Gebiet
Bei einem Empfänger innerhalb der EU wird die Leistung am Unternehmensort des Leistenden ausgeführt.

3. Fall: Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer im Drittlandgebiet
Ist der Empfänger im Drittlandsgebiet ansässig, wird am Wohnsitz oder Sitz des Nichtunternehmers geleistet (§ 3a Abs. 3 Satz 3 UStG).

4. Fall: Leistendes Unternehmen ist im Drittland tätig
Handelt es sich um auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, die ein Unternehmen aus dem Drittlandgebiet aus dem Drittlandgebiet gegenüber einem Nichtunternehmer erbringt, gilt für den Leistungsort Folgendes: Die Leistung wird dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat (§ 3a Abs. 3a UStG).
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