Hallo liebe Kolleginnen,
und erstmal guten Abend allerseits.
Ich habe mal eine Frage bezüglich der Umsatzbesteuerung bei Podologen (medizinische FusspflegerInnen).
Seit Anfang dieses Jahres wurde ich mit der Betreuung der laufenden Buchhaltung einer Podologin betraut, die zum 01.01.20016 eine selbständige Tätigkeit bei Ihrem zuständigen Finanzamt angemeldet hat.
Zuvor hatte sie seit 2008 ein Gewerbe für Massagetätigkeiten und Fusspflege im kosmetischen Bereich angemeldet.
(Soll bzw. kann Sie dieses Gewerbe nun abmelden?. .... Da Sie ja diese Leistungen ja nun im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als staatliche anerkannte Podologin ausführt.?)
Im steuerlichen Erfassungsbogen hat sie sich entschlossen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.
Da sie aber ja für medizinische Fusspflegeleistungen, welche Sie auf Rezept ausübt bzw. für welche eine Verordnung oder eine Empfehlung eines Arztes vorliegt nach
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a
PodG § 3
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c
umsatzsteuerbefreit ist
siehe auch...........
BFH: Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch Podologen
1.Bei medizinisch indizierten fußpflegerischen Leistungen i.S. des § 3 PodG, die Podologen erbringen, handelt es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, während "selbstindizierte" Behandlungen keine Heilbehandlungen sind.
2.Als Nachweis des therapeutischen Zwecks von Leistungen können nicht nur ärztliche Verordnungen in Form eines Kassen- oder Privatrezepts dienen, sondern auch andere Unterlagen, die zum therapeutischen Zweck eine vergleichbare Aussagekraft wie ärztliche Verordnungen haben und von Personen stammen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind.
3.Der Nachweis des therapeutischen Zwecks einer Leistung muss grundsätzlich für jede Leistung gesondert erbracht werden.
........stellt sich für mich folgende Frage:
Soll Sie in Ihren Rechnungen Ihre Leistungen nun gesondert nach:
umsatzsteuerbefreiten Leistungen nach § 4 Abs. 14 Buchstabe a und
nach Leistungen für die sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt
ausweisen und jeweils auf den jeweiligen Paragraph hinweisen.
Oder soll Sie grundsätzlich für die zwei verschieden umsatzsteuerlich zu behandelnden Leistungen eine eigene Rechnung schreiben. Also unter Umständen für einen Kunden dann zwei Rechnungen schreiben.
Oder reicht es, solange Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann, alle Leistungen mit dem Hinweis auf die Kleinunternehmereigenschaft nach § 19UStG
in der Rechnungen auszuweisen.
Ich habe mit dem Steuerberater der Podologin gesprochen, welcher mir zuerst mitteilte, da sie ja die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, würde der Hinweis in den Rechnungen auf den § 19....UStG ausreichen.
Nach nochmaliger Nachfrage meinerseits meinte er aber auch, man solle die Rechnungen getrennt nach den verschiedenen umsatzsteuerlichen Leistungen gestalten.
Ich bin nun etwas unsicher. Sollte Sie im Jahr 2016 die Grenze für den Kleinunternehmer überschreiten...... und hätte die Leistungen nicht getrennt nach & 4...und § 19...UStG aufgeführt....hätte dies dann unter Umständen Auswirkungen auf ihre dem Grunde nach umsatzsteuerbefreiten Leistungen nach § 4 UStG für die Folgejahre?
Ist nun etwas lang geworden...aber vielleicht hat ja jemand von Euch Erfahrungen mit Podologen oder den Heilberufen ähnlichen zu behandelnden selbständigen Tätigkeiten nach § 4 UStG.
Vielen Dank für Eure Antworten
und einen schönen Abend wünscht Euch
Guido
und erstmal guten Abend allerseits.
Ich habe mal eine Frage bezüglich der Umsatzbesteuerung bei Podologen (medizinische FusspflegerInnen).
Seit Anfang dieses Jahres wurde ich mit der Betreuung der laufenden Buchhaltung einer Podologin betraut, die zum 01.01.20016 eine selbständige Tätigkeit bei Ihrem zuständigen Finanzamt angemeldet hat.
Zuvor hatte sie seit 2008 ein Gewerbe für Massagetätigkeiten und Fusspflege im kosmetischen Bereich angemeldet.
(Soll bzw. kann Sie dieses Gewerbe nun abmelden?. .... Da Sie ja diese Leistungen ja nun im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als staatliche anerkannte Podologin ausführt.?)
Im steuerlichen Erfassungsbogen hat sie sich entschlossen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.
Da sie aber ja für medizinische Fusspflegeleistungen, welche Sie auf Rezept ausübt bzw. für welche eine Verordnung oder eine Empfehlung eines Arztes vorliegt nach
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a
PodG § 3
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c
umsatzsteuerbefreit ist
siehe auch...........
BFH: Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch Podologen
1.Bei medizinisch indizierten fußpflegerischen Leistungen i.S. des § 3 PodG, die Podologen erbringen, handelt es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, während "selbstindizierte" Behandlungen keine Heilbehandlungen sind.
2.Als Nachweis des therapeutischen Zwecks von Leistungen können nicht nur ärztliche Verordnungen in Form eines Kassen- oder Privatrezepts dienen, sondern auch andere Unterlagen, die zum therapeutischen Zweck eine vergleichbare Aussagekraft wie ärztliche Verordnungen haben und von Personen stammen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind.
3.Der Nachweis des therapeutischen Zwecks einer Leistung muss grundsätzlich für jede Leistung gesondert erbracht werden.
........stellt sich für mich folgende Frage:
Soll Sie in Ihren Rechnungen Ihre Leistungen nun gesondert nach:
umsatzsteuerbefreiten Leistungen nach § 4 Abs. 14 Buchstabe a und
nach Leistungen für die sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt
ausweisen und jeweils auf den jeweiligen Paragraph hinweisen.
Oder soll Sie grundsätzlich für die zwei verschieden umsatzsteuerlich zu behandelnden Leistungen eine eigene Rechnung schreiben. Also unter Umständen für einen Kunden dann zwei Rechnungen schreiben.
Oder reicht es, solange Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann, alle Leistungen mit dem Hinweis auf die Kleinunternehmereigenschaft nach § 19UStG
in der Rechnungen auszuweisen.
Ich habe mit dem Steuerberater der Podologin gesprochen, welcher mir zuerst mitteilte, da sie ja die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, würde der Hinweis in den Rechnungen auf den § 19....UStG ausreichen.
Nach nochmaliger Nachfrage meinerseits meinte er aber auch, man solle die Rechnungen getrennt nach den verschiedenen umsatzsteuerlichen Leistungen gestalten.
Ich bin nun etwas unsicher. Sollte Sie im Jahr 2016 die Grenze für den Kleinunternehmer überschreiten...... und hätte die Leistungen nicht getrennt nach & 4...und § 19...UStG aufgeführt....hätte dies dann unter Umständen Auswirkungen auf ihre dem Grunde nach umsatzsteuerbefreiten Leistungen nach § 4 UStG für die Folgejahre?
Ist nun etwas lang geworden...aber vielleicht hat ja jemand von Euch Erfahrungen mit Podologen oder den Heilberufen ähnlichen zu behandelnden selbständigen Tätigkeiten nach § 4 UStG.
Vielen Dank für Eure Antworten
und einen schönen Abend wünscht Euch
Guido