Zulässigkeit der Weiterberechnung von Umsatzsteuer an EU-Kunden

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Zulässigkeit der Weiterberechnung von Umsatzsteuer an EU-Kunden, Zulässigkeit der Weiterberechnung von inländischer Umsatzsteuer auf Transportdienstleistung an EU-Kunden
Guten Morgen!

Wir haben einen etwas vertrackten Fall bei uns, der zu Diskussionen geführt hat:

Wir haben im Rahmen einer EXW- Lieferung, im Auftrag unseres Kunden in Belgien, die Firma TNT mit der Abholung und Lieferung von Waren (Deutschland -> Belgien) beauftragt. Die Abrechnung sollte über die TNT-Kundennummer unseres belgischen Kunden erfolgen. Dieser Lieferung wurde auch erfolgreich ausgeführt.

Im Anschluss hat jedoch unser belgischer Kunde die Kostenübernahme durch Rückbelastung bei TNT abgelehnt. TNT stellte nun uns die Leistung (inklusive diverser Gebühren) in Rechnung und berechnete die volle Umsatzsteuer im Rahmen einer nationalen Leistung.

Im Nachhinein stellten wir den Kunden, nach langem Hick Hack, auf Abholung (Selbstorganisation des Transportes) um.
Da dies dem Kunden nicht schmeckte, bot dieser im Zuge an die Kosten nun doch zu übernehmen.

Diese wurden dem Kunden nun mit dem TNT-Rechnungsbruttobetrag zuzüglich der entstandenen Mahngebühren seitens TNT in Rechnung gestellt.

Nun moniert unser Kunde jedoch die in diesem Betrag weiterberechnete Mehrwertsteuer auf die Transportkosten.

Nun zur eigentlichen Fragestellung:

Ist die Weiterbelastung der Mehrwertsteuer in diesem Fall unzulässig? Und dann bitte: Warum?

Könnt Ihr mir bei dieser Fragestellung helfen?
Bearbeitet: Carsten75 - 08.03.2016 08:34:36
Hallo,

die Medaille hat auch hier zwei Seiten:

Erstens, eure Eingangsleistung:
Ihr habt TNT beauftragt, Ware zu transportieren. Also seid Ihr Empfänger der Transportleistung und deshalb zum Vorsteuerabzug berechtigt, sofern die formellen Voraussetzungen vorliegen.  Man könnte sich jetzt noch darüber streiten, ob die Angabe der TNT-Nummer des Kunden als Auftragsvergabe im Namen des Kunden zu verstehen ist. Auf diese Streitereien würde ich mich nicht einlassen und die Sache praktisch lösen. Im Zweifel habt Ihr euch halt geirrt, als Ihr eine fremde TNT-Nummer angegeben habt.

Zweitens, eure Ausgangsleistung:
Im Verhältnis zum Empfänger der Ware handelt es sich bei dem Transport um eine übliche Nebenleistung, die das Schicksal der Hauptleistung teilt. Ich nehme mal an, dass der Belgier "normaler" Unternehmer ist und es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung bzw. aus Sicht des Kunden einen Erwerb handelt, der in Belgien steuerbar ist. Deshalb muss die Transportleistung netto abgerechnet werden, der Kunde muss in Belgien die darauf entfallende Steuer abführen. Ob er das dann auch macht, naja, das steht in den Sternen.

Gruß
Gustav
Danke!

Das hat exakt bestätigt, was ich den Leuten hier gesagt habe!  :wink1:
Hallo Carsten75 und gustav,

aus meiner Sicht liegt hier keine Nebenleistung vor. Zum einen fehlt der unmittelbar zeitliche Zusammenhang, zum anderen werden weitere Kosten, die nicht unmittelbar den Transport betreffen (Mahngebühren), weiter berechnet.
Auch ist nach der Schilderung des Sachverhaltes ein Transport ursprünglich nicht vorgesehen. Somit bin ich der Auffassung, dass hier eine selbständige Hauptleistung "Transport" vorliegt.

Am Ergebnis ändern sich aber nicht viel.

Eine sonstige Leistung wird an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat, hier also Belgien. Nach der MWSt-Systemrichtlinie ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner und muss seinerseits die USt in Belgien anmelden. Wenn er die Voraussetzungen erfüllt, kann er natürlich die VoSt geltend machen.

Ein Unterschied ergibt sich nur bei der ZM. Wird die Transportleistung als Nebenleistung behandelt, erfolgt der Ausweis bei den Liederungen, sonst bei den sonstigen Leistungen.

MfG
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